§ 1 Sbg. GBG

Sbg. GBG - Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1.

jede Diskriminierung von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung zu vermeiden;

2.

durch besondere Frauenförderungs- und Gleichstellungsmaßnahmen im Landes-, Magistrats- und Gemeindedienst die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen;

3.

die Strategie des Gender Mainstreaming als durchgängiges Leitprinzip und Methode für alle Bereiche der Salzburger Landespolitik und Landesverwaltung einzuführen.

             

In Kraft seit 01.02.2018 bis 31.12.9999
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