§ 1 Sbg. GBG

Salzburger Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2018 bis 31.12.9999
1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

§ 1

Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1.

jede Diskriminierung von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung zu vermeiden;

2.

durch besondere FrauenförderungsmaßnahmenFrauenförderungs- und Gleichstellungsmaßnahmen im Landes-, Magistrats- und Gemeindedienst die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen.;

3.

die Strategie des Gender Mainstreaming als durchgängiges Leitprinzip und Methode für alle Bereiche der Salzburger Landespolitik und Landesverwaltung einzuführen.

Stand vor dem 31.01.2018

In Kraft vom 01.05.2006 bis 31.01.2018
1. Teil

Allgemeine Bestimmungen

Zielsetzung

§ 1

Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1.

jede Diskriminierung von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung zu vermeiden;

2.

durch besondere FrauenförderungsmaßnahmenFrauenförderungs- und Gleichstellungsmaßnahmen im Landes-, Magistrats- und Gemeindedienst die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu erreichen.;

3.

die Strategie des Gender Mainstreaming als durchgängiges Leitprinzip und Methode für alle Bereiche der Salzburger Landespolitik und Landesverwaltung einzuführen.

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