§ 15 Gem-PVG

Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 15

(1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Personalvertretungsausschuß oder der Vertrauensperson sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind; wahlberechtigt für die Wahl eines Dienststellenausschusses sind alle Bediensteten der Dienststelle, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.

(3) Nicht wählbar sind:

a)

die Mitglieder der Gemeindevorstehung und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter);

b)

Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

c)

Bedienstete, die wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 30 Abs 3 zweiter Satz).

Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.

  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt für die Wahl zum Personalvertretungsausschuß oder der Vertrauensperson sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind; wahlberechtigt für die Wahl eines Dienststellenausschusses sind alle Bediensteten der Dienststelle, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
  2. (2)Absatz 2Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.
  3. (3)Absatz 3Nicht wählbar sind:
    1. a)Litera adie Mitglieder der Gemeindevorstehung und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter);
    2. b)Litera bBedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
    3. c)Litera cBedienstete, die wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 30 Abs. 3 zweiter Satz).Bedienstete, die wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz).
    Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.08.2025
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 15

(1) Wahlberechtigt für die Wahl zum Personalvertretungsausschuß oder der Vertrauensperson sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind; wahlberechtigt für die Wahl eines Dienststellenausschusses sind alle Bediensteten der Dienststelle, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.

(3) Nicht wählbar sind:

a)

die Mitglieder der Gemeindevorstehung und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter);

b)

Bedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;

c)

Bedienstete, die wegen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 30 Abs 3 zweiter Satz).

Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.

  1. (1)Absatz einsWahlberechtigt für die Wahl zum Personalvertretungsausschuß oder der Vertrauensperson sind alle Bediensteten, die am Stichtag mindestens sechs Wochen Bedienstete der Gemeinde sind; wahlberechtigt für die Wahl eines Dienststellenausschusses sind alle Bediensteten der Dienststelle, deren Dienststellenausschuß gewählt wird.
  2. (2)Absatz 2Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.
  3. (3)Absatz 3Nicht wählbar sind:
    1. a)Litera adie Mitglieder der Gemeindevorstehung und der Gemeindeamtsleiter (Stadtamtsleiter);
    2. b)Litera bBedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt worden ist, für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses;
    3. c)Litera cBedienstete, die wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (§ 30 Abs. 3 zweiter Satz).Bedienstete, die wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen worden sind (Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz).
    Diese Ausschließungsgründe sind nach dem Stand am Stichtag zu beurteilen.

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