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Anordnung von statistischen Erhebungen
(1) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.
(2) Die Erhebungsverordnung hat zu regeln:
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(3) Für Erhebungsverordnungen von Gemeinden gilt die Anlage zu Abs. 2 lit. a mit der Maßgabe, daß
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(4) Die Erhebungsverordnung kann anordnen, daß die erhobenen Einzeldaten auch für bestimmte nichtstatistische Zwecke - ausgenommen Zwecke abgabenrechtlicher Art - verwendet werden dürfen. Eine solche Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn dies für die zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der den Organen, des Landes und der Gemeinden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(5) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, über andere als die in der Anlage zu Abs. 2 lit. a angeführten Erhebungsgegenstände - im Bereich der Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Abs. 3 - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.
Anordnung von statistischen Erhebungen
(1) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.
(2) Die Erhebungsverordnung hat zu regeln:
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(3) Für Erhebungsverordnungen von Gemeinden gilt die Anlage zu Abs. 2 lit. a mit der Maßgabe, daß
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(4) Die Erhebungsverordnung kann anordnen, daß die erhobenen Einzeldaten auch für bestimmte nichtstatistische Zwecke - ausgenommen Zwecke abgabenrechtlicher Art - verwendet werden dürfen. Eine solche Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn dies für die zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der den Organen, des Landes und der Gemeinden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
(5) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, über andere als die in der Anlage zu Abs. 2 lit. a angeführten Erhebungsgegenstände - im Bereich der Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Abs. 3 - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.