§ 2 Oö. SG Anordnung von statistischen Erhebungen

Oö. Statistikgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
§ 2

Anordnung von statistischen Erhebungen

(1) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.

(2) Die Erhebungsverordnung hat zu regeln:

a)

den Gegenstand der Erhebung nach der Anlage zu diesem Gesetz;

b)

die Erhebungsmerkmale nach den für den Erhebungsgegenstand maßgebenden Erfordernissen der Landes- bzw. Gemeindestatistik unter Bedachtnahme auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten;

c)

die Methode, die Art und den räumlichen Bereich der Erhebung sowie die allfällige Mitwirkung der Gemeinden im Sinne des § 7;

d)

den Kreis der Auskunftspflichtigen und den allfälligen Kreis von Auskunftspersonen im Sinne des § 4 Abs. 2, allfällige Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane im Sinne des § 4 Abs. 3 sowie das allfällige Anbringen von Meß- und Zählgeräten im Sinne des § 5 Abs. 1.

(3) Für Erhebungsverordnungen von Gemeinden gilt die Anlage zu Abs. 2 lit. a mit der Maßgabe, daß

a)

vom Abschnitt B Z. 1 nur die Fremdenverkehrswirtschaft,

b)

vom Abschnitt B Z. 2 nur der Verkehr,

c)

vom Abschnitt B Z. 3 nur die Gemeindeverwaltung,

d)

vom Abschnitt B Z. 7 nur die Emissionsbelastung durch den Hausbrand und Immissionsbelastungen,

e)

vom Abschnitt B Z. 10 nur das Bildungswesen sowie

f)

vom Abschnitt B Z. 14 nur der Verbrauch und die Bevorratung von Energieträgern zur Versorgung von Wohnhäusern und öffentlichen Einrichtungen

hinsichtlich ihres Standes, ihrer Entwicklung und ihrer Grundlagen Erhebungsgegenstände sein können.

(4) Die Erhebungsverordnung kann anordnen, daß die erhobenen Einzeldaten auch für bestimmte nichtstatistische Zwecke - ausgenommen Zwecke abgabenrechtlicher Art - verwendet werden dürfen. Eine solche Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn dies für die zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der den Organen, des Landes und der Gemeinden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(5) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, über andere als die in der Anlage zu Abs. 2 lit. a angeführten Erhebungsgegenstände - im Bereich der Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Abs. 3 - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.

  1. (1)Absatz einsStatistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Die Erhebungsverordnung hat zu regeln:
    1. a)Litera aden Gegenstand der Erhebung nach der Anlage zu diesem Gesetz;
    2. b)Litera bdie Erhebungsmerkmale nach den für den Erhebungsgegenstand maßgebenden Erfordernissen der Landes- bzw. Gemeindestatistik unter Bedachtnahme auf gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen;
    3. c)Litera cdie Methode, die Art und den räumlichen Bereich der Erhebung sowie die allfällige Mitwirkung der Gemeinden im Sinne des § 7;die Methode, die Art und den räumlichen Bereich der Erhebung sowie die allfällige Mitwirkung der Gemeinden im Sinne des Paragraph 7 ;,
    4. d)Litera dden Kreis der Auskunftspflichtigen und den allfälligen Kreis von Auskunftspersonen im Sinne des § 4 Abs. 2, allfällige Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane im Sinne des § 4 Abs. 3 sowie das allfällige Anbringen von Meß- und Zählgeräten im Sinne des § 5 Abs. 1.den Kreis der Auskunftspflichtigen und den allfälligen Kreis von Auskunftspersonen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2,, allfällige Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, sowie das allfällige Anbringen von Meß- und Zählgeräten im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
    (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Für Erhebungsverordnungen von Gemeinden gilt die Anlage zu Abs. 2 lit. a mit der Maßgabe, daßFür Erhebungsverordnungen von Gemeinden gilt die Anlage zu Absatz 2, Litera a, mit der Maßgabe, daß
    1. a)Litera avom Abschnitt B Z 1 nur die Fremdenverkehrswirtschaft,vom Abschnitt B Ziffer eins, nur die Fremdenverkehrswirtschaft,
    2. b)Litera bvom Abschnitt B Z 2 nur der Verkehr,vom Abschnitt B Ziffer 2, nur der Verkehr,
    3. c)Litera cvom Abschnitt B Z 3 nur die Gemeindeverwaltung,vom Abschnitt B Ziffer 3, nur die Gemeindeverwaltung,
    4. d)Litera dvom Abschnitt B Z 7 nur die Emissionsbelastung durch den Hausbrand und Immissionsbelastungen,vom Abschnitt B Ziffer 7, nur die Emissionsbelastung durch den Hausbrand und Immissionsbelastungen,
    5. e)Litera evom Abschnitt B Z 10 nur das Bildungswesen sowievom Abschnitt B Ziffer 10, nur das Bildungswesen sowie
    6. f)Litera fvom Abschnitt B Z 14 nur der Verbrauch und die Bevorratung von Energieträgern zur Versorgung von Wohnhäusern und öffentlichen Einrichtungenvom Abschnitt B Ziffer 14, nur der Verbrauch und die Bevorratung von Energieträgern zur Versorgung von Wohnhäusern und öffentlichen Einrichtungen
    hinsichtlich ihres Standes, ihrer Entwicklung und ihrer Grundlagen Erhebungsgegenstände sein können.
  4. (4)Absatz 4Die Erhebungsverordnung kann anordnen, daß die erhobenen Einzeldaten auch für bestimmte nichtstatistische Zwecke - ausgenommen Zwecke abgabenrechtlicher Art - verwendet werden dürfen. Eine solche Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn dies für die zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der den Organen, des Landes und der Gemeinden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  5. (5)Absatz 5Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, über andere als die in der Anlage zu Abs. 2 lit. a angeführten Erhebungsgegenstände - im Bereich der Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Abs. 3 - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich ist, über andere als die in der Anlage zu Absatz 2, Litera a, angeführten Erhebungsgegenstände - im Bereich der Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Absatz 3, - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 21.01.1981 bis 31.08.2025
§ 2

Anordnung von statistischen Erhebungen

(1) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.

(2) Die Erhebungsverordnung hat zu regeln:

a)

den Gegenstand der Erhebung nach der Anlage zu diesem Gesetz;

b)

die Erhebungsmerkmale nach den für den Erhebungsgegenstand maßgebenden Erfordernissen der Landes- bzw. Gemeindestatistik unter Bedachtnahme auf gesetzliche Verschwiegenheitspflichten;

c)

die Methode, die Art und den räumlichen Bereich der Erhebung sowie die allfällige Mitwirkung der Gemeinden im Sinne des § 7;

d)

den Kreis der Auskunftspflichtigen und den allfälligen Kreis von Auskunftspersonen im Sinne des § 4 Abs. 2, allfällige Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane im Sinne des § 4 Abs. 3 sowie das allfällige Anbringen von Meß- und Zählgeräten im Sinne des § 5 Abs. 1.

(3) Für Erhebungsverordnungen von Gemeinden gilt die Anlage zu Abs. 2 lit. a mit der Maßgabe, daß

a)

vom Abschnitt B Z. 1 nur die Fremdenverkehrswirtschaft,

b)

vom Abschnitt B Z. 2 nur der Verkehr,

c)

vom Abschnitt B Z. 3 nur die Gemeindeverwaltung,

d)

vom Abschnitt B Z. 7 nur die Emissionsbelastung durch den Hausbrand und Immissionsbelastungen,

e)

vom Abschnitt B Z. 10 nur das Bildungswesen sowie

f)

vom Abschnitt B Z. 14 nur der Verbrauch und die Bevorratung von Energieträgern zur Versorgung von Wohnhäusern und öffentlichen Einrichtungen

hinsichtlich ihres Standes, ihrer Entwicklung und ihrer Grundlagen Erhebungsgegenstände sein können.

(4) Die Erhebungsverordnung kann anordnen, daß die erhobenen Einzeldaten auch für bestimmte nichtstatistische Zwecke - ausgenommen Zwecke abgabenrechtlicher Art - verwendet werden dürfen. Eine solche Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn dies für die zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der den Organen, des Landes und der Gemeinden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(5) Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, über andere als die in der Anlage zu Abs. 2 lit. a angeführten Erhebungsgegenstände - im Bereich der Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Abs. 3 - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.

  1. (1)Absatz einsStatistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich ist, sind durch Verordnung der Behörde (Erhebungsverordnung) anzuordnen.
  2. (2)Absatz 2Die Erhebungsverordnung hat zu regeln:
    1. a)Litera aden Gegenstand der Erhebung nach der Anlage zu diesem Gesetz;
    2. b)Litera bdie Erhebungsmerkmale nach den für den Erhebungsgegenstand maßgebenden Erfordernissen der Landes- bzw. Gemeindestatistik unter Bedachtnahme auf gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen;
    3. c)Litera cdie Methode, die Art und den räumlichen Bereich der Erhebung sowie die allfällige Mitwirkung der Gemeinden im Sinne des § 7;die Methode, die Art und den räumlichen Bereich der Erhebung sowie die allfällige Mitwirkung der Gemeinden im Sinne des Paragraph 7 ;,
    4. d)Litera dden Kreis der Auskunftspflichtigen und den allfälligen Kreis von Auskunftspersonen im Sinne des § 4 Abs. 2, allfällige Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane im Sinne des § 4 Abs. 3 sowie das allfällige Anbringen von Meß- und Zählgeräten im Sinne des § 5 Abs. 1.den Kreis der Auskunftspflichtigen und den allfälligen Kreis von Auskunftspersonen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2,, allfällige Befugnisse der Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, sowie das allfällige Anbringen von Meß- und Zählgeräten im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
    (Anm: LGBl.Nr. 64/2025)Anmerkung, LGBl.Nr. 64/2025)
  3. (3)Absatz 3Für Erhebungsverordnungen von Gemeinden gilt die Anlage zu Abs. 2 lit. a mit der Maßgabe, daßFür Erhebungsverordnungen von Gemeinden gilt die Anlage zu Absatz 2, Litera a, mit der Maßgabe, daß
    1. a)Litera avom Abschnitt B Z 1 nur die Fremdenverkehrswirtschaft,vom Abschnitt B Ziffer eins, nur die Fremdenverkehrswirtschaft,
    2. b)Litera bvom Abschnitt B Z 2 nur der Verkehr,vom Abschnitt B Ziffer 2, nur der Verkehr,
    3. c)Litera cvom Abschnitt B Z 3 nur die Gemeindeverwaltung,vom Abschnitt B Ziffer 3, nur die Gemeindeverwaltung,
    4. d)Litera dvom Abschnitt B Z 7 nur die Emissionsbelastung durch den Hausbrand und Immissionsbelastungen,vom Abschnitt B Ziffer 7, nur die Emissionsbelastung durch den Hausbrand und Immissionsbelastungen,
    5. e)Litera evom Abschnitt B Z 10 nur das Bildungswesen sowievom Abschnitt B Ziffer 10, nur das Bildungswesen sowie
    6. f)Litera fvom Abschnitt B Z 14 nur der Verbrauch und die Bevorratung von Energieträgern zur Versorgung von Wohnhäusern und öffentlichen Einrichtungenvom Abschnitt B Ziffer 14, nur der Verbrauch und die Bevorratung von Energieträgern zur Versorgung von Wohnhäusern und öffentlichen Einrichtungen
    hinsichtlich ihres Standes, ihrer Entwicklung und ihrer Grundlagen Erhebungsgegenstände sein können.
  4. (4)Absatz 4Die Erhebungsverordnung kann anordnen, daß die erhobenen Einzeldaten auch für bestimmte nichtstatistische Zwecke - ausgenommen Zwecke abgabenrechtlicher Art - verwendet werden dürfen. Eine solche Anordnung ist jedoch nur zulässig, wenn dies für die zweckmäßige und wirtschaftliche Erfüllung der den Organen, des Landes und der Gemeinden gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bildet.
  5. (5)Absatz 5Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 erforderlich ist, über andere als die in der Anlage zu Abs. 2 lit. a angeführten Erhebungsgegenstände - im Bereich der Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Abs. 3 - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.Statistische Erhebungen, zu deren Durchführung die Verpflichtung der Bevölkerung zur Auskunftserteilung bzw. zur Duldung von Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz eins, erforderlich ist, über andere als die in der Anlage zu Absatz 2, Litera a, angeführten Erhebungsgegenstände - im Bereich der Gemeindestatistik unter Berücksichtigung des Absatz 3, - können nur durch Landesgesetz angeordnet werden.

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