§ 4 Oö. SG

Oö. SG - Oö. Statistikgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

§ 4

Auskunftspflicht

 

(1) Bei der Durchführung von statistischen Erhebungen im Sinne des § 2 sind volljährige Personen, die voll handlungsfähig sind und ihren Aufenthalt in Oberösterreich haben, sowie juristische Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes, die ihren Sitz oder eine Niederlassung in Oberösterreich haben, verpflichtet, über die gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

(2) Personen, die noch nicht volljährig oder aus einem anderen Grund nicht voll handlungsfähig sind, kommen als Auskunftsperson nur hinsichtlich ihrer eigenen Verhältnisse in Betracht. Eine Auskunftspflicht solcher Personen darf nicht festgelegt werden. Die Rechte und Pflichten von gesetzlichen Vertretern (wie Eltern, Vormund, Kurator, Beistand) werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die Erhebungsverordnung kann den Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen die Befugnis einräumen, dem Wirtschaftsbetrieb dienende Räumlichkeiten, Anlagen oder Grundstücke zu betreten, Zählungen und Messungen vorzunehmen sowie in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, soweit dies über die Angaben des zur Auskunft Verpflichteten hinaus zur Erzielung eines statistisch verwertbaren Ergebnisses erforderlich ist, wobei Geschäfts- und Betriebsräume möglichst nur während der Geschäfts- bzw. Betriebszeiten betreten werden sollen. Rechtsvorschriften, die das Betreten an Bedingungen oder Auflagen hygienischer, veterinärmedizinischer, sicherheitstechnischer oder ähnlicher Art binden, bleiben unberührt.

(4) Die Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane haben bei ihrer Tätigkeit einen vom Land Oberösterreich bzw. von der betreffenden Gemeinde ausgestellten Lichtbildausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen des über das Grundstück (die Anlage, die Einrichtung) Verfügungsberechtigten vorzuweisen.

In Kraft seit 21.01.1981 bis 31.12.9999
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