§ 12 Sbg. GBG 1968

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:Auf Dienstpflichtverletzungen finden die Paragraphen 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.

Die im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.

2.

Abweichend von § 38 L-BG ist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung.

3.

Abweichend von § 39 L-BG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter.

4.

Die Disziplinaranwälte (§ 41 L-BG) sind von der Landesregierung zu bestellen.

5.

§ 44 Abs 2 L-BG ist nicht anzuwenden.

6.

§ 50 Abs 2 L-BG findet Anwendung, wenn von der Gemeindevorstehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist oder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hat.

7.

In den im § 62 Abs 1 L-BG geregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde zu tragen.

8.

Abweichend von § 64 Abs 2 L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus den Gründen des § 46 Abs 1 BDG 1979 ausgeschlossen werden.

  1. 1.Ziffer einsDie im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.Die im Paragraph 36, Absatz 4, L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf Paragraph 31, Absatz 3, des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.
  2. 2.Ziffer 2Abweichend von § 38 L-BG ist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung.Abweichend von Paragraph 38, L-BG ist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung.
  3. 3.Ziffer 3Abweichend von § 39 L-BG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter.Abweichend von Paragraph 39, L-BG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter.
  4. 4.Ziffer 4Die Disziplinaranwälte (§ 41 L-BG) sind von der Landesregierung zu bestellen.Die Disziplinaranwälte (Paragraph 41, L-BG) sind von der Landesregierung zu bestellen.
  5. 5.Ziffer 5§ 44 Abs 2 L-BG ist nicht anzuwenden.Paragraph 44, Absatz 2, L-BG ist nicht anzuwenden.
  6. 6.Ziffer 6§ 50 Abs 2 L-BG findet Anwendung, wenn von der Gemeindevorstehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist oder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hat.Paragraph 50, Absatz 2, L-BG findet Anwendung, wenn von der Gemeindevorstehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist oder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hat.
  7. 7.Ziffer 7In den im § 62 Abs 1 L-BG geregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde zu tragen.In den im Paragraph 62, Absatz eins, L-BG geregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde zu tragen.
  8. 8.Ziffer 8Abweichend von § 64 Abs 2 L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe ausgeschlossen werden.Abweichend von Paragraph 64, Absatz 2, L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe ausgeschlossen werden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2025

Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:Auf Dienstpflichtverletzungen finden die Paragraphen 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.

Die im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.

2.

Abweichend von § 38 L-BG ist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung.

3.

Abweichend von § 39 L-BG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter.

4.

Die Disziplinaranwälte (§ 41 L-BG) sind von der Landesregierung zu bestellen.

5.

§ 44 Abs 2 L-BG ist nicht anzuwenden.

6.

§ 50 Abs 2 L-BG findet Anwendung, wenn von der Gemeindevorstehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist oder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hat.

7.

In den im § 62 Abs 1 L-BG geregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde zu tragen.

8.

Abweichend von § 64 Abs 2 L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus den Gründen des § 46 Abs 1 BDG 1979 ausgeschlossen werden.

  1. 1.Ziffer einsDie im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.Die im Paragraph 36, Absatz 4, L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf Paragraph 31, Absatz 3, des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.
  2. 2.Ziffer 2Abweichend von § 38 L-BG ist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung.Abweichend von Paragraph 38, L-BG ist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung.
  3. 3.Ziffer 3Abweichend von § 39 L-BG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter.Abweichend von Paragraph 39, L-BG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter.
  4. 4.Ziffer 4Die Disziplinaranwälte (§ 41 L-BG) sind von der Landesregierung zu bestellen.Die Disziplinaranwälte (Paragraph 41, L-BG) sind von der Landesregierung zu bestellen.
  5. 5.Ziffer 5§ 44 Abs 2 L-BG ist nicht anzuwenden.Paragraph 44, Absatz 2, L-BG ist nicht anzuwenden.
  6. 6.Ziffer 6§ 50 Abs 2 L-BG findet Anwendung, wenn von der Gemeindevorstehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist oder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hat.Paragraph 50, Absatz 2, L-BG findet Anwendung, wenn von der Gemeindevorstehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist oder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hat.
  7. 7.Ziffer 7In den im § 62 Abs 1 L-BG geregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde zu tragen.In den im Paragraph 62, Absatz eins, L-BG geregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde zu tragen.
  8. 8.Ziffer 8Abweichend von § 64 Abs 2 L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus einem der im § 6 Abs 1 Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe ausgeschlossen werden.Abweichend von Paragraph 64, Absatz 2, L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus einem der im Paragraph 6, Absatz eins, Informationsfreiheitsgesetz genannten Gründe ausgeschlossen werden.

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