§ 12 Sbg. GBG 1968 § 12

Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 3839 und 4041 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.

Die im § 36 Abs. 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs. 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.

2.

Abweichend von § 38 L-BG sind Disziplinarbehördenist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung und die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Disziplinarkommission. Die Gemeindevorstehung ist für die Suspendierung (§ 48 L-BG) zuständig, die Disziplinarkommission für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung ‚Disziplinarbehörde’ im § 48 auf die Gemeindevorstehung, in den weiteren Bestimmungen auf die Disziplinarkommission.

3.

An StelleAbweichend von § 39 L-BG gelten folgende Bestimmungen:entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter.

Die Disziplinarkommission besteht aus:
a) einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem;
b) einem Mitglied aus dem Kreis der Bürgermeister der Salzburger Gemeinden, für dessen Bestellung ein einvernehmlicher Vorschlag des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes einzuholen ist;
c) einem Mitglied aus dem Kreis der Gemeindebediensteten, für dessen Bestellung ein Vorschlag der Landesgruppe Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einzuholen ist.
Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist die erforderliche Zahl an Ersatzmitgliedern, mindestens jedoch drei, zu bestellen, wofür ebenfalls Vorschläge gemäß lit. b und c zu erstatten sind. Die Ersatzmitglieder des Vorsitzenden gelten gleichzeitig auch als dessen Stellvertreter. Werden die in den lit. b und c vorgesehenen Vorschläge nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung erstattet, sind die fehlenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten zu bestellen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Für das Ruhen und Enden der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bis 5 L-BG sinngemäß. Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.

4.

Die Disziplinaranwälte (§ 40 Abs. 1 L-BG§ 41 L-BG ist nicht anzuwenden. § 40 Abs. 2 L-BG gilt mit) sind von der Maßgabe, dass die Entscheidung durch die Disziplinarkommission erfolgtLandesregierung zu bestellen.

5.

Die Disziplinaranwälte (§ 41 L-BG§ 44 Abs 2 L-BG) sind von der Landesregierung zu bestellen ist nicht anzuwenden.

6.

§ 44 Abs. 2 L-BG§ 50 Abs 2 L-BG findet Anwendung, wenn von der Gemeindevorstehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist nicht anzuwendenoder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hat.

7.

DieIn den im § 46 L-BG§ 62 Abs 1 L-BG vorgesehenen Aufgaben der Disziplinarbehördegeregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeindevorstehung wahrzunehmen. Sie hat jede Disziplinaranzeige unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen, an die Disziplinarkommission weiterGemeinde zu leitentragen.

8.

§ 50 Abs. 2 L-BG findet Anwendung, wennAbweichend von der Gemeindevorstehung oder der Disziplinarkommission Anzeige an§ 64 Abs 2 L-BG kann die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist oder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hatVeröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus den Gründen des § 46 Abs 1 BDG 1979 ausgeschlossen werden.

9. Die §§ 52 und 53 L-BG gelten mit den im § 54 L-BG für das Verfahren vor der Disziplinarkommission vorgesehenen Abweichungen, wobei an die Stelle des im § 54 L-BG vorgesehenen Senats die Disziplinarkommission tritt.
10. Die §§ 56 und 58 L-BG sind nicht anzuwenden.
11. In den im § 62 Abs. 1 L-BG geregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde zu tragen. § 62 Abs. 4 erster Satz L-BG ist auf den Vorsitzenden der Disziplinarkommission anzuwenden.
12. Abweichend von § 64 Abs. 2 L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus den im § 46 Abs. 1 BDG 1979 genannten Gründen ausgeschlossen werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.05.2009 bis 31.12.2013

Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 3839 und 4041 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.

Die im § 36 Abs. 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs. 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.

2.

Abweichend von § 38 L-BG sind Disziplinarbehördenist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung und die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Disziplinarkommission. Die Gemeindevorstehung ist für die Suspendierung (§ 48 L-BG) zuständig, die Disziplinarkommission für die Erlassung von Disziplinarverfügungen und Disziplinarerkenntnissen. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, bezieht sich die Bezeichnung ‚Disziplinarbehörde’ im § 48 auf die Gemeindevorstehung, in den weiteren Bestimmungen auf die Disziplinarkommission.

3.

An StelleAbweichend von § 39 L-BG gelten folgende Bestimmungen:entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter.

Die Disziplinarkommission besteht aus:
a) einem rechtskundigen Landesbeamten als Vorsitzendem;
b) einem Mitglied aus dem Kreis der Bürgermeister der Salzburger Gemeinden, für dessen Bestellung ein einvernehmlicher Vorschlag des Salzburger Gemeindeverbandes und der Landesgruppe Salzburg des Österreichischen Städtebundes einzuholen ist;
c) einem Mitglied aus dem Kreis der Gemeindebediensteten, für dessen Bestellung ein Vorschlag der Landesgruppe Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten einzuholen ist.
Die Mitglieder sind von der Landesregierung zu bestellen. Für jedes Mitglied ist die erforderliche Zahl an Ersatzmitgliedern, mindestens jedoch drei, zu bestellen, wofür ebenfalls Vorschläge gemäß lit. b und c zu erstatten sind. Die Ersatzmitglieder des Vorsitzenden gelten gleichzeitig auch als dessen Stellvertreter. Werden die in den lit. b und c vorgesehenen Vorschläge nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung erstattet, sind die fehlenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbeamten zu bestellen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Für das Ruhen und Enden der Mitgliedschaft gelten die Bestimmungen des § 39 Abs. 2 bis 5 L-BG sinngemäß. Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieser Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.

4.

Die Disziplinaranwälte (§ 40 Abs. 1 L-BG§ 41 L-BG ist nicht anzuwenden. § 40 Abs. 2 L-BG gilt mit) sind von der Maßgabe, dass die Entscheidung durch die Disziplinarkommission erfolgtLandesregierung zu bestellen.

5.

Die Disziplinaranwälte (§ 41 L-BG§ 44 Abs 2 L-BG) sind von der Landesregierung zu bestellen ist nicht anzuwenden.

6.

§ 44 Abs. 2 L-BG§ 50 Abs 2 L-BG findet Anwendung, wenn von der Gemeindevorstehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist nicht anzuwendenoder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hat.

7.

DieIn den im § 46 L-BG§ 62 Abs 1 L-BG vorgesehenen Aufgaben der Disziplinarbehördegeregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeindevorstehung wahrzunehmen. Sie hat jede Disziplinaranzeige unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Einlangen, an die Disziplinarkommission weiterGemeinde zu leitentragen.

8.

§ 50 Abs. 2 L-BG findet Anwendung, wennAbweichend von der Gemeindevorstehung oder der Disziplinarkommission Anzeige an§ 64 Abs 2 L-BG kann die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist oder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hatVeröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus den Gründen des § 46 Abs 1 BDG 1979 ausgeschlossen werden.

9. Die §§ 52 und 53 L-BG gelten mit den im § 54 L-BG für das Verfahren vor der Disziplinarkommission vorgesehenen Abweichungen, wobei an die Stelle des im § 54 L-BG vorgesehenen Senats die Disziplinarkommission tritt.
10. Die §§ 56 und 58 L-BG sind nicht anzuwenden.
11. In den im § 62 Abs. 1 L-BG geregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde zu tragen. § 62 Abs. 4 erster Satz L-BG ist auf den Vorsitzenden der Disziplinarkommission anzuwenden.
12. Abweichend von § 64 Abs. 2 L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus den im § 46 Abs. 1 BDG 1979 genannten Gründen ausgeschlossen werden.

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