§ 12 Sbg. GBG 1968 § 12

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Auf Dienstpflichtverletzungen finden die §§ 33 bis 39 und 41 bis 70 des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.

Die im § 36 Abs 4 L-BG enthaltene Verweisung bezieht sich auf § 31 Abs 3 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes.

2.

Abweichend von § 38 L-BG ist Disziplinarbehörde die Gemeindevorstehung.

3.

Abweichend von § 39 L-BG entscheidet das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Disziplinarbehörde in Senaten ohne fachkundige Laienrichter.

4.

Die Disziplinaranwälte (§ 41 L-BG) sind von der Landesregierung zu bestellen.

5.

§ 44 Abs 2 L-BG ist nicht anzuwenden.

6.

§ 50 Abs 2 L-BG findet Anwendung, wenn von der Gemeindevorstehung Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder die Verwaltungsbehörde erstattet worden ist oder eine dieser Behörden Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren erhalten hat.

7.

In den im § 62 Abs 1 L-BG geregelten Fällen sind die Kosten des Verfahrens von der Gemeinde zu tragen.

8.

Abweichend von § 64 Abs 2 L-BG kann die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses aus den Gründen des § 46 Abs 1 BDG 1979 ausgeschlossen werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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