§ 9b Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Übertritt in den Ruhestand

 

§ 9b

 

(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er den 780. Lebensmonat vollendet, in den Ruhestand.

 

(2) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Vorgesetzten des Beamten dessen Übertritt in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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