§ 9d Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Sonderbestimmungen für Beamte

mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit

 

§ 9d

 

(1) Beamte mit einer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit von 540 Monaten können die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem sie den 720. Lebensmonat vollenden.

 

(2) Beamte, die in den in der folgenden Tabelle angegebenen Zeiträumen geboren sind, können bei Vollendung des in der zweiten Tabellenspalte angegebenen Lebensmonats die Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken, wenn sie die jeweils erforderliche beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit aufweisen:

 

Geburtsdatum          Lebensmonat, ab dessen     Erforderliche

                      Vollendung die Ruhestands-   beitrags-

                      versetzung bewirkt werden    gedeckte

                      kann                     Gesamtdienstzeit

                                                  in Monaten

bis einschließlich 31. Dezember 1951     720          480

1. Jänner 1952 bis 30. Juni 1952         726          486

1. Juli 1952 bis 31. Dezember 1952       732          492

1. Jänner 1953 bis 30. Juni 1953         738          498

1. Juli 1953 bis 31. Dezember 1953       744          504

1. Jänner 1954 bis 30. Juni 1954         750          510

1. Juli 1954 bis 31. Dezember 1954       756          516

1. Jänner 1955 bis 30. Juni 1955         762          522

1. Juli 1955 bis 31. Dezember 1955       768          528

1. Jänner 1956 bis 30. Juni 1956         774          534

 

(3) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinn des Abs 1 und 2 zählen:

1.

die ruhegenussfähige Gemeindedienstzeit (§ 6 Abs 2 LB-PG), wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind;

2.

bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach § 308 ASVG, nach § 172 GSVG oder nach § 164 BSVG in Höhe von 7 % der Berechnungsgrundlage nach § 308 Abs 6 ASVG, § 172 Abs 6 GSVG bzw § 164 Abs 6 BSVG zu leisten war oder ist oder für die der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag geleistet oder noch zu leisten hat. § 8 Abs 2 Z 1 LB-PG ist bei der Berechnung dieser Zeiten nicht anzuwenden;

3.

Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bis zum Höchstausmaß von 12 Monaten;

4.

Zeiten der Kindererziehung im Sinn der §§ 227a und 228a ASVG, soweit sich diese Zeiten nicht mit Zeiten nach Z 1 bis 3 decken, bis zum Höchstausmaß von 60 Monaten; dieses Höchstausmaß verkürzt sich um beitragsfrei zur ruhegenussfähigen Gemeindedienstzeit zählende Zeiten eines Karenzurlaubs oder einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG bzw dem EKUG oder nach den entsprechenden Bestimmungen in früheren Fassungen dieser Bundesgesetze.

 

(4) Beamte des Dienststandes können eine bescheidmäßige Feststellung ihrer beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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