Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.08.2026
(1)Absatz eins,Für die Verleihung von Amtstiteln an Gemeindebeamte gelten folgende Bestimmungen:
1.Ziffer einsVerwendungsgruppe A:An Stelle der Amtstitel des Dienstzweiges “Höherer Verwaltungsdienst” gelangen für den entsprechenden Gemeindedienstzweig der Verwendungsgruppe A folgende Amtstitel zur Verleihung:Für einen Dienstpostender Dienstklasse: Amtstitel:
III u. IV Gemeindeverwaltungskommissär
V Gemeindeverwaltungsoberkommissär
VI Gemeindeverwaltungsrat
VII und VIII Gemeindeverwaltungsoberrat
2.Ziffer 2Verwendungsgruppe B, C und D:Die Amtstitel gelangen an die auf einen Dienstposten des entsprechenden Gemeindedienstzweiges ernannten Beamten unter Voransetzung der Bezeichnung “Gemeinde-” zur Verleihung (z. B. Gemeinderechnungsrevident, Gemeindekontrollor, Gemeindeoffizial).
(2)Absatz 2,Soweit Amtstitel für einen anderen Dienstzweig als die im Abs. 1 angeführten zur Verleihung gelangen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z 2 sinngemäß anzuwenden.Soweit Amtstitel für einen anderen Dienstzweig als die im Absatz eins, angeführten zur Verleihung gelangen, sind die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer 2, sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf Beamte von Gemeinden, die die Bezeichnung “Stadt” führen (§ 2 Abs 2 GdO 2019), tritt im Amtstitel an die Stelle der Voransetzung der Bezeichnung “Gemeinde-” vor den betreffenden Amtstitel die Voransetzung der Bezeichnung “Stadt-” (z. B. Stadtverwaltungskommissär, Stadtrechnungsrevident, Stadtkontrollor).Bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf Beamte von Gemeinden, die die Bezeichnung “Stadt” führen (Paragraph 2, Absatz 2, GdO 2019), tritt im Amtstitel an die Stelle der Voransetzung der Bezeichnung “Gemeinde-” vor den betreffenden Amtstitel die Voransetzung der Bezeichnung “Stadt-” (z. B. Stadtverwaltungskommissär, Stadtrechnungsrevident, Stadtkontrollor).
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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