§ 10 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Amtstitel

 

§ 10

 

(1) Für die Verleihung von Amtstiteln an Gemeindebeamte gelten folgende Bestimmungen:

1.

Verwendungsgruppe A:

An Stelle der Amtstitel des Dienstzweiges "Höherer Verwaltungsdienst" gelangen für den entsprechenden Gemeindedienstzweig der Verwendungsgruppe A folgende Amtstitel zur Verleihung:

Für einen Dienstposten

der Dienstklasse: Amtstitel:

   III u. IV           Gemeindeverwaltungskommissär

           V           Gemeindeverwaltungsoberkommissär

          VI           Gemeindeverwaltungsrat

         VII und VIII  Gemeindeverwaltungsoberrat

2.

Verwendungsgruppe B, C und D:

Die Amtstitel gelangen an die auf einen Dienstposten des entsprechenden Gemeindedienstzweiges ernannten Beamten unter Voransetzung der Bezeichnung "Gemeinde-" zur Verleihung (z. B. Gemeinderechnungsrevident, Gemeindekontrollor, Gemeindeoffizial).

(2) Soweit Amtstitel für einen anderen Dienstzweig als die im Abs. 1 angeführten zur Verleihung gelangen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf Beamte von Gemeinden, die die Bezeichnung "Stadt" führen (§ 3 Abs 1 GdO 1994), tritt im Amtstitel an die Stelle der Voransetzung der Bezeichnung "Gemeinde-" vor den betreffenden Amtstitel die Voransetzung der Bezeichnung "Stadt-" (z. B. Stadtverwaltungskommissär, Stadtrechnungsrevident, Stadtkontrollor).

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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