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(1) Für die Verleihung von Amtstiteln an Gemeindebeamte gelten folgende Bestimmungen:
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III u. IV Gemeindeverwaltungskommissär
V Gemeindeverwaltungsoberkommissär
VI Gemeindeverwaltungsrat
VII und VIII Gemeindeverwaltungsoberrat
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(2) Soweit Amtstitel für einen anderen Dienstzweig als die im Abs. 1 angeführten zur Verleihung gelangen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf Beamte von Gemeinden, die die Bezeichnung "Stadt" führen (§ 3 Abs 1 GdO 1994), tritt im Amtstitel an die Stelle der Voransetzung der Bezeichnung "Gemeinde-" vor den betreffenden Amtstitel die Voransetzung der Bezeichnung "Stadt-" (z. B. Stadtverwaltungskommissär, Stadtrechnungsrevident, Stadtkontrollor).
(1) Für die Verleihung von Amtstiteln an Gemeindebeamte gelten folgende Bestimmungen:
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III u. IV Gemeindeverwaltungskommissär
V Gemeindeverwaltungsoberkommissär
VI Gemeindeverwaltungsrat
VII und VIII Gemeindeverwaltungsoberrat
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(2) Soweit Amtstitel für einen anderen Dienstzweig als die im Abs. 1 angeführten zur Verleihung gelangen, sind die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Anwendung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf Beamte von Gemeinden, die die Bezeichnung "Stadt" führen (§ 3 Abs 1 GdO 1994), tritt im Amtstitel an die Stelle der Voransetzung der Bezeichnung "Gemeinde-" vor den betreffenden Amtstitel die Voransetzung der Bezeichnung "Stadt-" (z. B. Stadtverwaltungskommissär, Stadtrechnungsrevident, Stadtkontrollor).