§ 3 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Dienstpostenplan

 

§ 3

 

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes richtet sich die Verwendung der Gemeindebeamten nach den auf Grund des Dienstpostenplans zur Verfügung stehenden Dienstposten. Der Dienstpostenplan (Stellenplan) wird von der Gemeindevertretung anlässlich der Aufstellung des Haushaltsvoranschlages unter Berücksichtigung des Bedarfes aufgestellt und bedarf der Genehmigung der Landesregierung.

 

(2) Vor personalrechtlichen Verfügungen im Rahmen des Dienstpostenplans ist der Personalakt des betreffenden Gemeindebeamten mit den der Verfügung zugrunde liegenden Unterlagen zwecks Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der zu treffenden Verfügung der Landesregierung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.2006 bis 31.12.9999
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