§ 8b Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Dienstliche Ausbildung

 

§ 8b

 

Für die Grundausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Gemeindebeamten sowie die Schulung von Führungskräften finden die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß Anwendung. Für dienstliche Ausbildung, deren Notwendigkeit ausschließlich in den besonderen Zwecken der Gemeindeverwaltung liegt, wird durch das Land nicht vorgesorgt. Die Verpflichtung des Gemeindebeamten zu einer bestimmten Fortbildung oder Schulung ist Aufgabe der Gemeinde.

In Kraft seit 31.12.1977 bis 31.12.9999
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