§ 7 Sbg. GBG 1968 § 7

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Ehegatten, eingetragene Partner, Verwandte in gerader Linie, Seitenverwandte bis zum zweiten Grade, im gleichen Grade Verschwägerte sowie Wahlverwandte dürfen nicht derart im Gemeindedienst angestellt werden, daß der eine dem anderen dienstlich unmittelbar untergeordnet wird oder dessen Kontrolle unterliegt.

(2) In besonders gelagerten Fällen kann die Landesregierung Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs 1 genehmigen.

(3) Wird das im Abs 1 bezeichnete Hindernis erst nach der Anstellung begründet, so ist womöglich durch entsprechende Versetzung innerhalb des Dienstbereiches ohne Beeinträchtigung der Bezüge abzuhelfen.

In Kraft seit 01.06.2011 bis 31.12.9999
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