an die Stelle | die Zuständigkeit |
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| §§ 51 und 52 GdO 2019Paragraphen 51 und 52 GdO 2019 eine Zuständigkeit der |
| Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters vorgesehen ist; die Maßnahmen gemäß Z 1Maßnahmen gemäß Ziffer eins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; |
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| der Gemeindevorstehung, soweit nicht in den §§ 51 und 52 GdO 2019soweit nicht in den Paragraphen 51 und 52 GdO 2019 eine Zuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters vorgesehen ist; |
| der Landesregierung als Genehmigungsbehörde. |
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