§ 9 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen landesgesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, haben auf die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten die in der Anlage angeführten, für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung zu finden.

(2) An die Stelle der Zuständigkeit der Organe der Vollziehung des Bundes tritt bei der Anwendung der im Abs. 1 angeführten Bundesgesetze auf die Gemeindebeamten die Zuständigkeit der nachstehenden Organe, und zwar

an die Stelle

die Zuständigkeit

 

 

1.

des Bundespräsidenten mit Ausnahme der in Z 2 genannten Angelegenheiten;

der Gemeindevorstehung,

soweit nicht in den

2.

des Bundespräsidenten oder der von ihm gemäß Art. 66 B-VG ermächtigten Mitglieder der Bundesregierung bei Ernennungen;

§§ 46 und 47 der

Salzburger Gemeinde-

ordnung 1994 (GdO 1994)

eine Zuständigkeit der

3.

der Bundesregierung;

Gemeindevertretung

oder des Bürgermeisters

vorgesehen ist; die

Maßnahmen gemäß Z 1

bedürfen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der

Genehmigung der

Landesregierung;

 

 

4.

eines sonstigen ressortmäßig zuständigen Bundesministeriums;

der Gemeindevorstehung,

soweit nicht in den §§

46 und 47 GdO 1994

eine Zuständigkeit der

Gemeindevertretung oder

des Bürgermeisters

vorgesehen ist;

5.

des Bundeskanzlers, des Bundes-ministeriums für Finanzen;

der Landesregierung als

Genehmigungsbehörde.

(3) Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, gilt mit den nachstehend angeführten Abweichungen:

1.

die §§ 13a bis 15c sind nicht anzuwenden; anstelle der §§ 17 bis 19 finden die §§ 28 bis 31 Abs. 1 und 3 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 (L-BG) auf Gemeindebeamte Anwendung.

1a.

Ergänzend zu § 43 gilt, daß die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) zu verwenden sind.

1b.

Abweichend von § 48f Abs. 1 sind die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 auf die Gemeinde- und Stadtamtsleiter nicht anzuwenden. Abweichend von § 48f Abs. 2 gelten als Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, vor allem

a)

Beamte, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane herangezogen werden oder die an solchen Sitzungen teilnehmen;

b)

Beamte, die sonstige unaufschiebbare Aufgaben der gemeindespezifischen Hoheitsverwaltung ausüben, zB Beisitzer von Wahlbehörden sind.

1c.

Abweichend von § 48f Abs. 4 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a bis 48d und 48e Abs. 1 und 2 auf Beamte nicht anzuwenden, für die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist solchen Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.

1d.

(entfallen auf Grund von LGBl Nr 7/2000)

2.

Gemeindebeamten ab der Dienstklasse V und Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe D ab der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6, gebührt ein Urlaubsausmaß von 32 Werktagen.

3.

§ 66 Abs 3 BDG 1979 ist nicht anzuwenden.

3a.

Auf den Verfall des Erholungsurlaubes findet an Stelle von § 69 der § 43 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 Anwendung.

3b.

§ 42 Abs 1a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 findet auch auf Gemeindebeamte Anwendung.

4.

Für Gemeindebeamte, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, gilt § 31 Abs. 2 bis 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987.

4a.

Die im § 87 vorgesehenen Aufgaben der Dienstbehörde obliegen dem Bürgermeister. An die Stelle der Leistungsfeststellungskommission (§§ 87 Abs. 3 bis 7, 88 und 89) tritt die Gemeindevorstehung, die über Anträge gemäß § 87 Abs. 3 oder 4 binnen sechs Monaten in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden hat.

5.

Anstelle der Anlage 1 zum BDG 1979 findet auf Gemeindebeamte die Anlage zum Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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