§ 9 Sbg. GBG 1968

Sbg. GBG 1968 - Salzburger Gemeindebeamtengesetz 1968

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Gesetz oder in anderen landesgesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, haben auf die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten die in der Anlage angeführten, für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 sinngemäß Anwendung zu finden.Soweit in diesem Gesetz oder in anderen landesgesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, haben auf die unter dieses Gesetz fallenden Gemeindebeamten die in der Anlage angeführten, für das Dienst- und Besoldungsrecht einschließlich des Pensionsrechtes der Bundesbeamten maßgebenden bundesgesetzlichen Vorschriften nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 sinngemäß Anwendung zu finden.
  2. (2)Absatz 2,An die Stelle der Zuständigkeit der Organe der Vollziehung des Bundes tritt bei der Anwendung der im Abs. 1 angeführten Bundesgesetze auf die Gemeindebeamten die Zuständigkeit der nachstehenden Organe, und zwarAn die Stelle der Zuständigkeit der Organe der Vollziehung des Bundes tritt bei der Anwendung der im Absatz eins, angeführten Bundesgesetze auf die Gemeindebeamten die Zuständigkeit der nachstehenden Organe, und zwar

an die Stelle

die Zuständigkeit

 

 

  1. 1.Ziffer eins
    1. 2.Ziffer 2des Bundespräsidenten oder der von ihm gemäß Art. 66 B-VG ermächtigten Mitglieder der Bundesregierung bei Ernennungen;des Bundespräsidenten oder der von ihm gemäß Artikel 66, B-VG ermächtigten Mitglieder der Bundesregierung bei Ernennungen;

§§ 51 und 52 GdO 2019Paragraphen 51 und 52 GdO 2019

eine Zuständigkeit der

  1. 3.Ziffer 3der Bundesregierung;

Gemeindevertretung

oder des Bürgermeisters

vorgesehen ist; die

Maßnahmen gemäß Z 1Maßnahmen gemäß Ziffer eins

bedürfen zu ihrer

Rechtswirksamkeit der

Genehmigung der

Landesregierung;

 

 

  1. 4.Ziffer 4eines sonstigen ressortmäßig zuständigen Bundesministeriums;

der Gemeindevorstehung,

soweit nicht in den §§ 51 und 52 GdO 2019soweit nicht in den Paragraphen 51 und 52 GdO 2019

eine Zuständigkeit der

Gemeindevertretung oder

des Bürgermeisters

vorgesehen ist;

  1. 5.Ziffer 5des Bundeskanzlers, des Bundes-ministeriums für Finanzen;

der Landesregierung als

Genehmigungsbehörde.

  1. (3)Absatz 3,Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333, gilt mit den nachstehend angeführten Abweichungen:Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, gilt mit den nachstehend angeführten Abweichungen:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 13a bis 15c sind nicht anzuwenden; anstelle der §§ 17 bis 19 finden die §§ 28 bis 31 Abs. 1 und 3 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 (L-BG) auf Gemeindebeamte Anwendung.die Paragraphen 13 a bis 15 c sind nicht anzuwenden; anstelle der Paragraphen 17 bis 19 finden die Paragraphen 28 bis 31 Absatz eins und 3 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987 (L-BG) auf Gemeindebeamte Anwendung.
    2. 1a.Ziffer eins aErgänzend zu § 43 gilt, daß die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) zu verwenden sind.Ergänzend zu Paragraph 43, gilt, daß die vom Dienstgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (zB auch Dienstkraftwagen für Dienstreisen) zu verwenden sind.
    3. 1b.Ziffer eins bAbweichend von § 48f Abs. 1 sind die §§ 48a bis 48d und § 48e Abs. 1 und 2 auf die Gemeinde- und Stadtamtsleiter nicht anzuwenden. Abweichend von § 48f Abs. 2 gelten als Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, vor allemAbweichend von Paragraph 48 f, Absatz eins, sind die Paragraphen 48 a bis 48 d und Paragraph 48 e, Absatz eins und 2 auf die Gemeinde- und Stadtamtsleiter nicht anzuwenden. Abweichend von Paragraph 48 f, Absatz 2, gelten als Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, vor allem
      1. a)Litera aBeamte, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Sitzungen der Kollegialorgane der Gemeinde oder der Ausschüsse der Kollegialorgane herangezogen werden oder die an solchen Sitzungen teilnehmen;
      2. b)Litera bBeamte, die sonstige unaufschiebbare Aufgaben der gemeindespezifischen Hoheitsverwaltung ausüben, zB Beisitzer von Wahlbehörden sind.
    4. 1c.Ziffer eins cAbweichend von § 48f Abs. 4 sind die Bestimmungen der §§ 47a, 48a bis 48d und 48e Abs. 1 und 2 auf Beamte nicht anzuwenden, für die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist solchen Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.Abweichend von Paragraph 48 f, Absatz 4, sind die Bestimmungen der Paragraphen 47 a, 48 a bis 48 d und 48 e Absatz eins und 2 auf Beamte nicht anzuwenden, für die das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz anzuwenden ist oder die in Alten- oder Pflegeheimen zur Pflege und Betreuung der Bewohner eingesetzt sind. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist solchen Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren.
    5. 1d.Ziffer eins d(entfallen auf Grund von LGBl Nr 7/2000)(entfallen auf Grund von Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2000,)
    6. 2.Ziffer 2Gemeindebeamten ab der Dienstklasse V und Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe D ab der Dienstklasse IV, Gehaltsstufe 6, gebührt ein Urlaubsausmaß von 32 Werktagen.Gemeindebeamten ab der Dienstklasse römisch fünf und Gemeindebeamten der Verwendungsgruppe D ab der Dienstklasse römisch vier, Gehaltsstufe 6, gebührt ein Urlaubsausmaß von 32 Werktagen.
    7. 3.Ziffer 3§ 66 Abs 3 BDG 1979 ist nicht anzuwenden.Paragraph 66, Absatz 3, BDG 1979 ist nicht anzuwenden.
    8. 3a.Ziffer 3 aAuf den Verfall des Erholungsurlaubes findet an Stelle von § 69 der § 43 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 Anwendung.Auf den Verfall des Erholungsurlaubes findet an Stelle von Paragraph 69, der Paragraph 43, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 Anwendung.
    9. 3b.Ziffer 3 b§ 42 Abs 1a des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 findet auch auf Gemeindebeamte Anwendung.Paragraph 42, Absatz eins a, des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2001 findet auch auf Gemeindebeamte Anwendung.
    10. 3c.Ziffer 3 c(Anm: das außer Kraft treten mit 31.12.2021 ergibt sich auf Grund LGBl Nr 143/2020.)Anmerkung, das außer Kraft treten mit 31.12.2021 ergibt sich auf Grund Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020,.)
    11. 4.Ziffer 4Für Gemeindebeamte, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, gilt § 31 Abs. 2 bis 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987.Für Gemeindebeamte, die - ausgenommen Bürgermeister einer Gemeinde und Mitglieder des Gemeinderates der Stadt Salzburg - Mitglied einer Gemeindevertretung sind, gilt Paragraph 31, Absatz 2 bis 4 des Salzburger Landesbeamtengesetzes 1987.
    12. 4a.Ziffer 4 aDie im § 87 vorgesehenen Aufgaben der Dienstbehörde obliegen dem Bürgermeister. An die Stelle der Leistungsfeststellungskommission (§§ 87 Abs. 3 bis 7, 88 und 89) tritt die Gemeindevorstehung, die über Anträge gemäß § 87 Abs. 3 oder 4 binnen sechs Monaten in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden hat.Die im Paragraph 87, vorgesehenen Aufgaben der Dienstbehörde obliegen dem Bürgermeister. An die Stelle der Leistungsfeststellungskommission (Paragraphen 87, Absatz 3 bis 7, 88 und 89) tritt die Gemeindevorstehung, die über Anträge gemäß Paragraph 87, Absatz 3, oder 4 binnen sechs Monaten in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden hat.
    13. 5.Ziffer 5Anstelle der Anlage 1 zum BDG 1979 findet auf Gemeindebeamte die Anlage zum Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001 Anwendung.
    14. 6.Ziffer 6§ 14e L-BG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14 e, L-BG ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 16.07.2026 bis 31.12.9999
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