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(2) An die Stelle der Zuständigkeit der Organe der Vollziehung des Bundes tritt bei der Anwendung der im Abs. 1 angeführten Bundesgesetze auf die Gemeindebeamten die Zuständigkeit der nachstehenden Organe, und zwar
an die Stelle | die Zuständigkeit | ||||||||||||||||||||||
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eine Zuständigkeit der | ||||||||||||||||||||||
| Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters vorgesehen ist; die Maßnahmen gemäß Z 1Maßnahmen gemäß Ziffer eins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; | ||||||||||||||||||||||
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| der Gemeindevorstehung, soweit nicht in den
eine Zuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters vorgesehen ist; | ||||||||||||||||||||||
| der Landesregierung als Genehmigungsbehörde. | ||||||||||||||||||||||
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(2) An die Stelle der Zuständigkeit der Organe der Vollziehung des Bundes tritt bei der Anwendung der im Abs. 1 angeführten Bundesgesetze auf die Gemeindebeamten die Zuständigkeit der nachstehenden Organe, und zwar
an die Stelle | die Zuständigkeit | ||||||||||||||||||||||
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| Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters vorgesehen ist; die Maßnahmen gemäß Z 1Maßnahmen gemäß Ziffer eins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung; | ||||||||||||||||||||||
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| der Gemeindevorstehung, soweit nicht in den
eine Zuständigkeit der Gemeindevertretung oder des Bürgermeisters vorgesehen ist; | ||||||||||||||||||||||
| der Landesregierung als Genehmigungsbehörde. | ||||||||||||||||||||||
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