§ 41 Bgld. L-GBG

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.05.2023 bis 31.12.9999
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Dieses Gesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten verwirklicht wurden.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2010 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 und 2 Abs. 1, die Überschrift zum 2. Hauptstück, § 3 Abs. 1 und 2, § 3a Abs. 1a, § 7 Abs. 2 und 3, § 7a Abs. 2 und 3, §§ 17, 18a, 19, 19b, 19c, das 2a. Hauptstück, §§ 20, 21, 22 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 23 Abs. 4 und 4a, § 24 Abs. 4a, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2, 2a und 6, § 30 Abs. 1a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 2 Z 5, 6 und 7, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 5 Z 1, §§ 39a und 40 Abs. 1 und 2, § 42 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt der Entfall des § 23a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2006 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 treten § 3a Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2013 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4 Z 5, § 4 Z 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 7a Abs. 4, § 18 Abs. 3, §§ 18b und 19e Abs. 6, § 19f Abs. 3, § 19h Abs. 2, § 19h Abs. 4, § 21 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 42 Z 3 bis 5 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 19i, § 19i Abs. 1 und § 33 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:

1.

Der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 39b festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus; der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft;

2.

§ 24 Abs. 4b und 4c treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird Folgendes festgelegt:

1.

Der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 28. Februar 2021 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 39b festgesetzten Endtermin 28. Februar 2021 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus; der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft;

2.

§ 24 Abs. 4b und 4c tritt mit 1. Jänner 2021 und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Stand vor dem 04.05.2023

In Kraft vom 01.01.1900 bis 04.05.2023
(1) (Verfassungsbestimmung) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Dieses Gesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten verwirklicht wurden.

(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2010 treten der Titel, das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 und 2 Abs. 1, die Überschrift zum 2. Hauptstück, § 3 Abs. 1 und 2, § 3a Abs. 1a, § 7 Abs. 2 und 3, § 7a Abs. 2 und 3, §§ 17, 18a, 19, 19b, 19c, das 2a. Hauptstück, §§ 20, 21, 22 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 Z 2 lit. b und c, § 23 Abs. 4 und 4a, § 24 Abs. 4a, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, 2, 2a und 6, § 30 Abs. 1a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 2 Z 5, 6 und 7, § 32 Abs. 3, § 33 Abs. 5 Z 1, §§ 39a und 40 Abs. 1 und 2, § 42 mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Monatsersten in Kraft; gleichzeitig tritt der Entfall des § 23a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2006 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2011 treten § 3a Abs. 4, § 18 Abs. 3 und § 34 Abs. 1 mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2013 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 4 Z 5, § 4 Z 3, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 7a Abs. 4, § 18 Abs. 3, §§ 18b und 19e Abs. 6, § 19f Abs. 3, § 19h Abs. 2, § 19h Abs. 4, § 21 Abs. 5, § 32 Abs. 1 Z 2 lit. a und § 42 Z 3 bis 5 mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 19 Abs. 1 bis 3, die Überschrift zu § 19i, § 19i Abs. 1 und § 33 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:

1.

Der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 39b festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus; der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft;

2.

§ 24 Abs. 4b und 4c treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird Folgendes festgelegt:

1.

Der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 28. Februar 2021 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 39b festgesetzten Endtermin 28. Februar 2021 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus; der den § 39b betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 39b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft;

2.

§ 24 Abs. 4b und 4c tritt mit 1. Jänner 2021 und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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