§ 33 Bgld. L-GBG Frauenförderungsgebot

Bgld. L-GBG - Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Landes und der KRAGES sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderprogrammes auf eine Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahlder dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

hinzuwirken (Frauenförderungsgebot im Landesdienst).

(2) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes sind verpflichtet, auf eine Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernden Beschäftigten sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis

hinzuwirken (Frauenförderungsgebot im Gemeindedienst).

(3) Frauen sind unterrepräsentiert, solange nicht ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den einzelnen Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) in der jeweiligen Dienststelle und in den einzelnen auf eine Verwendungsgruppe (Entlohnungsgruppe) entfallenden Funktionen im jeweiligen Frauenförderbereich (§ 34 Abs. 1) erreicht ist.

(4) Die Abs. 1 und 2 sind nicht auf die in § 1 Abs. 3 genannten Verwendungen anzuwenden.

(5) Funktionen im Sinne dieses Hauptstückes sind

1.

im Frauenförderbereich Land die Funktion

a)

der Landesamtsdirektorin oder des Landesamtsdirektors sowie ihrer oder seiner Stellvertretung,

b)

der Abteilungsvorständin oder des Abteilungsvorstandes sowie ihrer oder seiner Stellvertretung,

c)

der Hauptreferatsleiterin oder des Hauptreferatsleiters,

d)

der Referatsleiterin oder des Referatsleiters im Amt der Landesregierung,

e)

der Bezirkshauptfrau oder des Bezirkshauptmannes sowie ihrer oder seiner Stellvertretung,

f)

der Leiterin oder des Leiters einer dem Amt der Landesregierung sonst nachgeordneten Dienststelle oder Anstalt,

g)

der Leiterin oder des Leiters einer Außenstelle des Amtes der Landesregierung,

h)

der Präsidentin oder des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes,

i)

der Direktorin oder des Direktors des Landes-Rechnungshofes,

j)

der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und

k)

der Stabsstellenleiterin oder des Stabsstellenleiters;

2.

im Frauenförderbereich KRAGES die Funktion

a)

der ärztlichen Leiterin oder des ärztlichen Leiters einer Kranken- oder Pflegeanstalt,

b)

der Primarärztin oder des Primararztes,

c)

der Leiterin oder des Leiters des Pflegedienstes in einer Kranken- oder Pflegeanstalt,

d)

der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung in einer Kranken- oder Pflegeanstalt,

e)

der medizinischwissenschaftlichen Leiterin oder des medizinischwissenschaftlichen Leiters einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule und

f)

der fachlichorganisatorischen Leiterin oder des fachlichorganisatorischen Leiters einer Gesundheits- und Krankenpflegeschule.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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