§ 37 Bgld. L-GBG Vorrang beim beruflichen Aufstieg im Landesdienst

Bgld. L-GBG - Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.10.2024

Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogrammes solange vorrangig zu bestellen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den auf eine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen im jeweiligen Frauenförderbereich (§ 34 Abs. 1) erreicht ist. § 35 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und § 35 Abs. 2 sind anzuwenden.

In Kraft seit 03.06.2003 bis 31.12.9999
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