§ 37 Bgld. L-GBG Vorrang beim beruflichen Aufstieg im Landesdienst

Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2003 bis 31.12.9999

Beim beruflichen AufstiegBewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogrammes solange vorrangig zu bestellen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den auf eine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen im Landesdienst ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsenta tion der Frauenjeweiligen Frauenförderbereich (§ 33 Abs. 3§ 34 Abs. 1) nach Maßgabe der Frauenförderprogramme kontinuierlich abzubauenerreicht ist. Hierdurch wird die Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles (persönliche§ 35 Abs. 1 zweiter und fachliche Eignung sowie soziale Kriterien) nicht ausgeschlossendritter Satz und § 35 Abs. 2 sind anzuwenden.

Stand vor dem 02.06.2003

In Kraft vom 01.10.1997 bis 02.06.2003

Beim beruflichen AufstiegBewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Frauenförderprogrammes solange vorrangig zu bestellen, bis ein Verhältnis der Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den auf eine Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen im Landesdienst ist darauf Bedacht zu nehmen, eine Unterrepräsenta tion der Frauenjeweiligen Frauenförderbereich (§ 33 Abs. 3§ 34 Abs. 1) nach Maßgabe der Frauenförderprogramme kontinuierlich abzubauenerreicht ist. Hierdurch wird die Bewertung der besonderen Umstände des Einzelfalles (persönliche§ 35 Abs. 1 zweiter und fachliche Eignung sowie soziale Kriterien) nicht ausgeschlossendritter Satz und § 35 Abs. 2 sind anzuwenden.

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