§ 6d Bgld. GP Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Geheimhaltungspflicht

Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in Abs. 1 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich ist.Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Absatz eins, genannten Gründen erforderlich ist.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 04.10.2014 bis 31.08.2025
(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Verschwiegenheit über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen verpflichtet, als deren Geheimhaltung im überwiegenden Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist.

(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in Abs. 1 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.

  1. (1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich ist.Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Absatz eins, genannten Gründen erforderlich ist.

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