§ 6d Bgld. GP (Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft), Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Geheimhaltungspflicht - JUSLINE Österreich
§ 6d Bgld. GP Unabhängigkeit, Weisungsfreiheit und Geheimhaltungspflicht
Bgld. GP - Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.09.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder und Ersatzmitglieder des Burgenländischen Monitoringausschusses sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und an keine Weisungen gebunden sowie zur Geheimhaltung über ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse der betroffenen Personen oder im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Abs. 1 genannten Gründen erforderlich ist.Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und unterliegt dabei der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihr ausschließlich im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung aus den in Absatz eins, genannten Gründen erforderlich ist.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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