§ 6a Bgld. GP Einrichtung eines Burgenländischen Monitoringausschusses

Bgld. GP - Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Zur Förderung und Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006, BGBl. III Nr. 155/2008, wird unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, im Rahmen der Vollziehung des Landes bei der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft ein unabhängiger Ausschuss (Burgenländischer Monitoringausschuss) eingerichtet. Die Landesregierung hat für die Funktionsfähigkeit des Ausschusses die entsprechenden Rahmenbedingungen, insbesondere in organisatorischer und finanzieller Hinsicht, zu schaffen.

In Kraft seit 04.10.2014 bis 31.12.9999
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