§ 6j Bgld. GP Mitwirkungspflichten

Bgld. GP - Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2025

Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (§ 2 Abs. 1 Bgld. GFG) und die in den Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Mitgliedern des Patientenentschädigungsbeirates sowie dem Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstige zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind auf Verlangen der Mitglieder des Patientenentschädigungsbeirates sowie des Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts die Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos und - soweit möglich - elektronisch zu übermitteln.Die Rechtsträger der Fondskrankenanstalten (Paragraph 2, Absatz eins, Bgld. GFG) und die in den Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Mitgliedern des Patientenentschädigungsbeirates sowie dem Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstige zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind auf Verlangen der Mitglieder des Patientenentschädigungsbeirates sowie des Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts die Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos und - soweit möglich - elektronisch zu übermitteln.

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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