Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.08.2025
(1)Absatz einsDie Abschnittsbezeichnungen und § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 2a sowie §§ 6, 6a bis 6f und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Abschnittsbezeichnungen und Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz 2 a, sowie Paragraphen 6,, 6a bis 6f und 9 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2014 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph 5, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2014, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3)Absatz 3§ 2 Abs. 1 und 4, der 2a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie §§ 6g bis 6j in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 61/2025 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bis dahin nach § 22 Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, LGBl. Nr. 6/2018, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erledigte Entscheidungen über Patientenentschädigungen sowie bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Pauschalentschädigungen des Bgld. Kinder- und Jugendanwaltes als Opferschutzbeauftragter bleiben wirksam.Paragraph 2, Absatz eins und 4, der 2a. Abschnitt samt Abschnittsüberschrift sowie Paragraphen 6 g bis 6j in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Bis dahin nach Paragraph 22, Burgenländisches Gesundheitswesengesetz 2017 - Bgld. GwG 2017, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, erledigte Entscheidungen über Patientenentschädigungen sowie bis zu diesem Zeitpunkt gewährte Pauschalentschädigungen des Bgld. Kinder- und Jugendanwaltes als Opferschutzbeauftragter bleiben wirksam.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.08.2025
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