§ 2 Bgld. GP Aufgaben

Bgld. GP - Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.08.2025
  1. (1)Absatz einsZur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:Zur Erfüllung ihres in Paragraph eins, genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:
    1. 1.Ziffer einsEntgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden
      1. a)Litera avon Patientinnen und Patienten, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Krankenanstalten sowie über behauptete Mängel in sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens im Burgenland, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit von frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Heilmasseurinnen und Heilmasseuren, Apothekerinnen und Apothekern, Dentistinnen und Dentisten, Hebammen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie den in den Bereichen des Rettungswesens, des Krankentransports und der Hauskrankenpflege tätigen Personen,
      2. b)Litera bvon Menschen mit Behinderungen, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung und Betreuung in burgenländischen Behinderteneinrichtungen sowie - unbeschadet der Kompetenzen des Bundes - über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle für Menschen mit Behinderungen zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme,
      3. c)Litera cvon Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimen sowie über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme;
    2. 2.Ziffer 2Entgegennahme und Prüfung von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen in Angelegenheiten gemäß Z 1;Entgegennahme und Prüfung von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen in Angelegenheiten gemäß Ziffer eins ;,
    3. 3.Ziffer 3Beratung, Information und Hilfestellung in Angelegenheiten gemäß Z 1;Beratung, Information und Hilfestellung in Angelegenheiten gemäß Ziffer eins ;,
    4. 4.Ziffer 4Erstellung von Empfehlungen an die zuständigen Personen, Organe oder Einrichtungen in Angelegenheiten gemäß Z 1;Erstellung von Empfehlungen an die zuständigen Personen, Organe oder Einrichtungen in Angelegenheiten gemäß Ziffer eins ;,
    5. 5.Ziffer 5Erteilung von Auskünften in Angelegenheiten gemäß Z 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG), LGBl. Nr. 14/2007, in der jeweils geltenden Fassung;Erteilung von Auskünften in Angelegenheiten gemäß Ziffer eins, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG), Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung;
    6. 6.Ziffer 6Zusammenarbeit mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich (auch) auf das Gesundheitswesen (Sozialversicherungsträger, Interessenvertretungen, private Krankenversicherungen, etc.) und Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen (Behindertenorganisationen, Interessenvertretungen, etc.) bezieht;
    7. 7.Ziffer 7Förderung, Schutz und Überwachung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle des Landes gegeben ist;Förderung, Schutz und Überwachung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,, unter Berücksichtigung des Paragraph 13, Absatz 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 283 aus 1990,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle des Landes gegeben ist;
    8. 8.Ziffer 8Mitwirkung an der Entscheidung über die Höhe und Abwicklung von Patientenentschädigungsanfragen gemäß §§ 6g bis 6j;Mitwirkung an der Entscheidung über die Höhe und Abwicklung von Patientenentschädigungsanfragen gemäß Paragraphen 6 g bis 6j;
    9. 9.Ziffer 9Entgegennahme und Bearbeitung von Anliegen von Personen, die Ansprüche auf Grund von nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung
      1. a)Litera ain stationären und teilstationären Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen oder in landeseigenen Internaten des Landes Burgenland,
      2. b)Litera bals Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten, Behinderteneinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen des Landes Burgenland,
      3. c)Litera cin entsprechenden Einrichtungen, sofern diese funktional für den Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Burgenland tätig wurden,
      4. d)Litera din Pflegefamilien, die für den Kinder- und Jugendhilfeträger des Landes Burgenland tätig wurden,
      gegen das Land Burgenland geltend machen, wobei die Landesregierung durch Richtlinien nähere Vorschriften über die Kriterien für die Gewährung von Pauschalentschädigungen, die Höhe derselben sowie die Klärung und Abwicklung der Anliegen zu erlassen hat; auf die Gewährung einer Pauschalentschädigung besteht kein Rechtsanspruch.
  2. (2)Absatz 2Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat nach Entgegennahme von Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 oder Anregungen und Verbesserungsvorschlägen gemäß Abs. 1 Z 2, ausgenommen den Fall offenkundig mutwilliger Anbringen, die einschreitenden Personen oder Einrichtungen umgehend über ihre dazu getroffenen Veranlassungen zu informieren.Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat nach Entgegennahme von Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Anregungen und Verbesserungsvorschlägen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, ausgenommen den Fall offenkundig mutwilliger Anbringen, die einschreitenden Personen oder Einrichtungen umgehend über ihre dazu getroffenen Veranlassungen zu informieren.
  3. (3)Absatz 3Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit.
  4. (4)Absatz 4Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten, der Kuranstalten, der Altenwohn- und Pflegeheime, der Behinderteneinrichtungen sowie die Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe sowie vergleichbarer Einrichtungen des Landes Burgenland und der Jugendwohlfahrtsträger oder sonst damit betraute Institutionen die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen geben.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.08.2025
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