Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2025
(1)Absatz einsEine Patientenentschädigung nach diesem Abschnitt kann nach Schäden gewährt werden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privaten Krankenanstalten, welche gemäß § 42 Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52/2000, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gemeinnützig geführt werden, entstanden sind undEine Patientenentschädigung nach diesem Abschnitt kann nach Schäden gewährt werden, die durch die Behandlung in öffentlichen oder privaten Krankenanstalten, welche gemäß Paragraph 42, Bgld. KAG 2000, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2000,, in der jeweils geltenden Fassung des Gesetzes, gemeinnützig geführt werden, entstanden sind und
1.Ziffer einsbei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht eindeutig gegeben ist oder
2.Ziffer 2bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegende Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.
(2)Absatz 2Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu 25 000 Euro. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze festzulegen. Nur in besonders gelagerten Härtefällen darf die angeführte Höchstgrenze überschritten werden.
(3)Absatz 3Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Leistung nach diesem Gesetz.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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