§ 6f Bgld. GP Enden von Funktionen und Enthebung von Mitgliedern

Bgld. GP - Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) im Burgenländischen Monitoringausschuss endet

1.

mit dem Ablauf der Funktionsdauer, wobei die Mitglieder bis zur Neubestellung von Mitgliedern im Amt bleiben;

2.

durch Verzicht;

3.

durch Tod.

(2) Die Landesregierung hat einzelne Mitglieder (Ersatzmitglieder) ihrer Funktion zu entheben, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können, die ihnen obliegenden Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt haben oder sonstige triftige Gründe vorliegen.

In Kraft seit 04.10.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6f Bgld. GP


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6f Bgld. GP selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6f Bgld. GP


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6f Bgld. GP


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6f Bgld. GP eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6e Bgld. GP
§ 7 Bgld. GP