§ 2 Bgld. GP Aufgaben

Burgenländische Gesundheits- und Patientenanwaltschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.10.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:

1.

Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden

a)

von Patientinnen und Patienten, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Krankenanstalten sowie über behauptete Mängel in sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens im Burgenland, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit von frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Heilmasseurinnen und Heilmasseuren, Apothekerinnen und Apothekern, Dentistinnen und Dentisten, Hebammen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie den in den Bereichen des Rettungswesens, des Krankentransports und der Hauskrankenpflege tätigen Personen,

b)

von Menschen mit Behinderungen, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung und Betreuung in burgenländischen Behinderteneinrichtungen sowie - unbeschadet der Kompetenzen des Bundes - über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle für Menschen mit Behinderungen zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme,

c)

von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimen sowie über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme;

2.

Entgegennahme und Prüfung von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen in Angelegenheiten gemäß Z 1;

3.

Beratung, Information und Hilfestellung in Angelegenheiten gemäß Z 1;

4.

Erstellung von Empfehlungen an die zuständigen Personen, Organe oder Einrichtungen in Angelegenheiten gemäß Z 1;

5.

Erteilung von Auskünften in Angelegenheiten gemäß Z 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG), LGBl. Nr. 14/2007, in der jeweils geltenden Fassung;

6.

Zusammenarbeit mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich (auch) auf das Gesundheitswesen (Sozialversicherungsträger, Interessenvertretungen, private Krankenversicherungen, etc.) und Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen (Behindertenorganisationen, Interessenvertretungen, etc.) bezieht.;

7.

Förderung, Schutz und Überwachung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle des Landes gegeben ist.

(2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat nach Entgegennahme von Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 oder Anregungen und Verbesserungsvorschlägen gemäß Abs. 1 Z 2, ausgenommen den Fall offenkundig mutwilliger Anbringen, die einschreitenden Personen oder Einrichtungen umgehend über ihre dazu getroffenen Veranlassungen zu informieren.

(3) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit.

(4) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten der Kuranstalten, Altenwohn- und Pflegeheime sowie der Behinderteneinrichtungen die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen geben.

Stand vor dem 03.10.2014

In Kraft vom 17.01.2009 bis 03.10.2014

(1) Zur Erfüllung ihres in § 1 genannten Auftrags kommen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft folgende Aufgaben zu:

1.

Entgegennahme und Bearbeitung von Beschwerden

a)

von Patientinnen und Patienten, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Krankenanstalten sowie über behauptete Mängel in sonstigen Bereichen des Gesundheitswesens im Burgenland, insbesondere hinsichtlich der Tätigkeit von frei praktizierenden Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten, Heilmasseurinnen und Heilmasseuren, Apothekerinnen und Apothekern, Dentistinnen und Dentisten, Hebammen, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie den in den Bereichen des Rettungswesens, des Krankentransports und der Hauskrankenpflege tätigen Personen,

b)

von Menschen mit Behinderungen, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung und Betreuung in burgenländischen Behinderteneinrichtungen sowie - unbeschadet der Kompetenzen des Bundes - über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle für Menschen mit Behinderungen zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme,

c)

von Bewohnerinnen und Bewohnern von Altenwohn- und Pflegeheimen, deren Vertrauenspersonen sowie deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern über die Unterbringung, Versorgung, Betreuung oder Heilbehandlung in burgenländischen Altenwohn- und Pflegeheimen sowie über behauptete Mängel im Sinne einer allgemeinen Ansprechstelle zur leichteren Bewältigung ihrer Probleme;

2.

Entgegennahme und Prüfung von Anregungen und Verbesserungsvorschlägen in Angelegenheiten gemäß Z 1;

3.

Beratung, Information und Hilfestellung in Angelegenheiten gemäß Z 1;

4.

Erstellung von Empfehlungen an die zuständigen Personen, Organe oder Einrichtungen in Angelegenheiten gemäß Z 1;

5.

Erteilung von Auskünften in Angelegenheiten gemäß Z 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des Bgld. Auskunftspflicht-, Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetzes (Bgld. AISG), LGBl. Nr. 14/2007, in der jeweils geltenden Fassung;

6.

Zusammenarbeit mit sonstigen Einrichtungen, deren Tätigkeit sich (auch) auf das Gesundheitswesen (Sozialversicherungsträger, Interessenvertretungen, private Krankenversicherungen, etc.) und Angelegenheiten von Menschen mit Behinderungen (Behindertenorganisationen, Interessenvertretungen, etc.) bezieht.;

7.

Förderung, Schutz und Überwachung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, unter Berücksichtigung des § 13 Abs. 8 und 9 Bundesbehindertengesetz, BGBl. I Nr. 283/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 71/2013, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Stelle des Landes gegeben ist.

(2) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft hat nach Entgegennahme von Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 oder Anregungen und Verbesserungsvorschlägen gemäß Abs. 1 Z 2, ausgenommen den Fall offenkundig mutwilliger Anbringen, die einschreitenden Personen oder Einrichtungen umgehend über ihre dazu getroffenen Veranlassungen zu informieren.

(3) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterliegt der Amtsverschwiegenheit.

(4) Das Land Burgenland als Träger von Privatrechten hat dafür Sorge zu tragen, dass die Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalten der Kuranstalten, Altenwohn- und Pflegeheime sowie der Behinderteneinrichtungen die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Tätigkeit erforderlichen Informationen geben.

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