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(2) (Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts (der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin) gebunden.
(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in § 2 Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.
(3) Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts gebunden.
(4) Das Land hat den Personal- und Sachaufwand für die Tätigkeit der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zu tragen.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder der Burgenländische Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalt ist in Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht nur an die Weisungen des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts (der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin) gebunden.
(2a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten und hat dabei auf die in § 2 Abs. 3 festgelegte Verschwiegenheitspflicht Bedacht zu nehmen.
(3) Die Bediensteten der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft sind in fachlicher Hinsicht an die Weisungen der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwältin oder des Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwalts gebunden.
(4) Das Land hat den Personal- und Sachaufwand für die Tätigkeit der Burgenländischen Gesundheits-, Patientinnen-, Patienten- und Behindertenanwaltschaft zu tragen.