§ 36 Bgld. ADG

Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2022 bis 31.12.9999

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 4 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine Antidiskriminierungsstelle im Sinne des § 30 einzurichten und eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen.

(4) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2010 wird Folgendes festgelegt:

1.

das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 5 und 6, § 1 Abs. 3 und 4, §§ 2, 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Z 1 und 3, §§ 18, 19a und 20 Abs. 1 bis 3 und 5, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, die Überschrift und die Abschnittsbezeichnungen des 4. Hauptstücks, §§ 29a bis 29c, § 29d Abs. 1 zweiter Satz, § 29d Abs. 2 bis 5, §§ 29e bis 29j, 30, 30a, 31 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 dritter Satz, § 31 Abs. 5, §§ 32, 32a, 34 und 35a sowie die Überschrift zu § 36 und § 36 Abs. 3 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Monatsersten in Kraft;

2.

(Verfassungsbestimmung) § 29d Abs. 1 erster Satz und § 31 Abs. 4 erster und zweiter Satz treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Monatsersten in Kraft;

3.

(Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2005 im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 19 Abs. 3, §§ 19b und 24 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 29f Abs. 1 Z 2 lit. a, § 30 Abs. 3, § 30a Abs. 1 und 8 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 5.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu §§ 21 und 28, § 21 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis und die Änderungen der §§ 22, 30 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2018 wird Folgendes festgelegt:

1.

§ 1 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 29b Abs. 5 und § 30a Abs. 1 und 8 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft;

2.

das Inhaltsverzeichnis und § 30 Abs. 2 treten mit 23. September 2018 in Kraft;

3.

das 4a. Hauptstück tritt mit 23. September 2018 in Kraft und ist auf Websites öffentlicher Stellen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019, auf Websites öffentlicher Stellen, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

(9) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:

1.

Der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 34a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus; der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft;

2.

§ 29i Abs. 5a und 5b treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird Folgendes festgelegt:

1.

Der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 28. Feber 2021 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 34a festgesetzten Endtermin 28. Feber 2021 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus; der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft;

2.

§ 29i Abs. 5a und 5b tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(11) § 30 Abs. 2 Z 9 und § 31 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 20.04.2022

In Kraft vom 17.12.2020 bis 20.04.2022

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 4 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) Bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine Antidiskriminierungsstelle im Sinne des § 30 einzurichten und eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen.

(4) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2010 wird Folgendes festgelegt:

1.

das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 5 und 6, § 1 Abs. 3 und 4, §§ 2, 3 Abs. 4 und 5, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Z 1 und 3, §§ 18, 19a und 20 Abs. 1 bis 3 und 5, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1, die Überschrift und die Abschnittsbezeichnungen des 4. Hauptstücks, §§ 29a bis 29c, § 29d Abs. 1 zweiter Satz, § 29d Abs. 2 bis 5, §§ 29e bis 29j, 30, 30a, 31 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 dritter Satz, § 31 Abs. 5, §§ 32, 32a, 34 und 35a sowie die Überschrift zu § 36 und § 36 Abs. 3 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Monatsersten in Kraft;

2.

(Verfassungsbestimmung) § 29d Abs. 1 erster Satz und § 31 Abs. 4 erster und zweiter Satz treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Monatsersten in Kraft;

3.

(Verfassungsbestimmung) § 36 Abs. 2 tritt mit dem auf die Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2005 im Landesgesetzblatt für das Burgenland folgenden Tag in Kraft.

(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 19 Abs. 3, §§ 19b und 24 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 29f Abs. 1 Z 2 lit. a, § 30 Abs. 3, § 30a Abs. 1 und 8 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 5.

(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu §§ 21 und 28, § 21 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis und die Änderungen der §§ 22, 30 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2018 wird Folgendes festgelegt:

1.

§ 1 Abs. 4, § 10 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4, § 22 Abs. 2, § 29b Abs. 5 und § 30a Abs. 1 und 8 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft;

2.

das Inhaltsverzeichnis und § 30 Abs. 2 treten mit 23. September 2018 in Kraft;

3.

das 4a. Hauptstück tritt mit 23. September 2018 in Kraft und ist auf Websites öffentlicher Stellen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019, auf Websites öffentlicher Stellen, die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020 und auf mobile Anwendungen öffentlicher Stellen ab dem 23. Juni 2021 anzuwenden.

(9) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:

1.

Der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit 16. März 2020 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 34a festgesetzten Endtermin 30. April 2020 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus; der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft;

2.

§ 29i Abs. 5a und 5b treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(10) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird Folgendes festgelegt:

1.

Der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 28. Feber 2021 hinaus an, so hat die Landesregierung durch Verordnung den im § 34a festgesetzten Endtermin 28. Feber 2021 zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus; der den § 34a betreffende Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 34a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft;

2.

§ 29i Abs. 5a und 5b tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(11) § 30 Abs. 2 Z 9 und § 31 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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