§ 2 Bgld. ADG Landeslehrerinnen und Landeslehrer

Bgld. ADG - Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrerinnen und Landeslehrern im Sinne des Art. 14 Abs. 2 und Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG wird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sind, soweit die Diskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis im Sinne des ersten Satzes oder mit der Bewerbung zur Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis steht, die Antidiskriminierungskommission und die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte. Die §§ 29b bis 29f, 29g Abs. 2, § 29i sowie die §§ 30a, 31 und 32a dieses Gesetzes sind anzuwenden.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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