§ 4 Bgld. ADG Gleichbehandlungsgebote im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

Bgld. ADG - Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1.

bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses oder

2.

bei der Festsetzung des Entgelts oder

3.

bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen oder

4.

bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung oder

5.

beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) oder

6.

bei den sonstigen Arbeitsbedingungen oder

7.

bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses.

(2) Das Diskriminierungsverbot des Abs. 1 gilt auch in Bezug auf die Mitgliedschaft und Mitwirkung in beruflichen Vertretungen oder Organisationen, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme von deren Leistungen.

In Kraft seit 06.10.2005 bis 31.12.9999
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