Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.11.2025
(1)Absatz einsDie Mitglieder der Kommission unterliegen der Verpflichtung zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, soweit und solange deren Geheimhaltung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen, insbesondere zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten und zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, erforderlich ist.
(2)Absatz 2Die Mitglieder der Kommission sind außerdem zur Geheimhaltung über alle ihnen von einzelnen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers vertraulich zu behandeln sind.
(3)Absatz 3Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied der Kommission fort.Die Verpflichtung zur Geheimhaltung nach Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied der Kommission fort.
(4)Absatz 4Die Kommission kann, soweit dem Geheimhaltungspflichten nach Abs. 1 bis 3 nicht entgegenstehen, mit anderen Einrichtungen des Landes, die sich mit Fragen des Diskriminierungsschutzes befassen, sowie mit in diesem Bereich tätigen Einrichtungen des Bundes, der anderen Bundesländer und der Europäischen Union zur Förderung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung Informationen austauschen.Die Kommission kann, soweit dem Geheimhaltungspflichten nach Absatz eins bis 3 nicht entgegenstehen, mit anderen Einrichtungen des Landes, die sich mit Fragen des Diskriminierungsschutzes befassen, sowie mit in diesem Bereich tätigen Einrichtungen des Bundes, der anderen Bundesländer und der Europäischen Union zur Förderung der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung Informationen austauschen.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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