§ 29h Bgld. ADG Gutachten der Antidiskriminierungskommission

Bgld. ADG - Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Auf Antrag einer der im Abs. 2 genannten Personen oder von Amts wegen hat die Kommission ein Gutachten zu erstatten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach den §§ 4 bis 10 dieses Gesetzes vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

1.

jede Bewerberin und jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3,

2.

jede Dienstnehmerin und jeder Dienstnehmer, die oder der

a)

eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 bis 10 oder

b)

eine Benachteiligung nach § 22

behauptet,

3.

die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte für ihren oder seinen Vertretungsbereich.

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Bewerberin oder Dienstnehmerin oder des betroffenen Bewerbers oder Dienstnehmers.

(4) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung zulässig. Abweichend davon ist ein Antrag wegen einer Belästigung (§ 9) binnen eines Jahres zulässig.

(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Abs. 2 Z 1 oder 2 hat das Recht, sich durch eine Person ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter einer Interessenvertretung oder einer Nichtregierungsorganisation, deren anerkannter und gemeinnütziger Zweck die Wahrung der Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und/oder der Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist, im Verfahren vor der Kommission vertreten zu lassen. Das Vertretungsrecht besteht nicht, wenn das persönliche Erscheinen der Antragstellerin oder des Antragstellers erforderlich ist. Die Kommission hat auf Antrag der von der Diskriminierung betroffenen Person eine Vertreterin oder einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Nichtregierungsorganisation als Auskunftsperson gemäß § 29i Abs. 3 beizuziehen.

(6) Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die oder der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen zu benachrichtigen:

1.

die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, die oder der der Diskriminierung beschuldigt wird und

2.

bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens die betroffene Person im Sinne des § 1 Abs. 1.

(7) Die Kommission hat ihr Gutachten innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission

1.

der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder bei amtswegiger Einleitung des Verfahrens der betroffenen Person im Sinne des § 1 Abs. 1 und

2.

dem entsprechenden Rechtsträger, dem die beschuldigte Vertreterin oder der beschuldigte Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers angehört, der Landesregierung, dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organ, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der KRAGES oder dem vergleichbar zuständigen Organ des Rechtsträgers im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5

zu erstatten.

(8) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt, hat sie

1.

den in Abs. 7 Z 2 genannten Organen schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichbehandlung zu übermitteln und

2.

sie aufzufordern,

a)

die Diskriminierung zu beenden und

b)

die für die Verletzung des Gebots verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

(9) Kommen die in Abs. 7 Z 2 genannten Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, so ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde beziehungsweise dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.

(10) Die Kommission hat der Landesregierung bis zum 31. Jänner jedes dritten Jahres, erstmals bis zum 31. Jänner 2013, über die Tätigkeit der Kommission im Landesbereich in den jeweils vorangegangenen drei Kalenderjahren zu berichten und Vorschläge zum Abbau von Benachteiligungen zu erstatten. Die Landesregierung hat diesen Bericht dem Landtag vorzulegen.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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