§ 29 Bgld. ADG Benachteiligungsverbot

Bgld. ADG - Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf die Einzelne oder der Einzelne nicht benachteiligt werden.

In Kraft seit 06.10.2005 bis 31.12.9999
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