(1)Absatz einsDen Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Beirates hat bis zur vollzogenen Angelobung des Vorsitzenden das älteste Mitglied zu führen.(2)Absatz 2Der Beirat hat aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden und einen Ersten und Zweiten Vorsitzenden-Stellvert... mehr lesen...
Die Artikel I bis XV treten mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Die Artikel römisch eins bis römisch XV treten mit Beginn der römisch 32 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Artikel LVI(LGBl Nr 47/2025)InkrafttretensbestimmungLandesgesetzblatt Nr 47 aus 2025... mehr lesen...