(1)Absatz einsDie durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierun... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz findet auf den Betrieb von Motorschlitten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr Anwendung. Als Motorschlitten im Sinn dieses Gesetzes gelten Fahrzeuge, die zum Befahren der Schneedecke bestimmt sind, durch Motoren angetrieben werden und nicht an Leitungen gebunden sind.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 2 sowie 15 Abs 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/1996 treten mit 1. September 1996 in Kraft.Die Paragraphen 2, sowie 15 Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 1996, treten mit 1. September 1996 in Kraft.(2)Absatz 2§ 15 Ab... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 8/201... mehr lesen...
Änderung LGBl Nr 76/1996 (Blg LT 11. GP: RV 392, AB 527, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 14/1999 (Blg LT 11. GP: IA 116, AB 184, jeweils 6. Sess)LGBl Nr 6/2000 (Blg LT 12 GP: RV 63, AB 145, jeweils 2. Sess)LGBl Nr 28/2001 (Blg LT 12 GP: IA 167, AB 411, jeweils 3. Sess)LGBl Nr 27/2007 (Blg LT ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 33/2024;... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch LGBl Nr 21/2020 § 0 gültig von 23.11.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 4, 5 Abs 3 und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 5 Absatz 3 und 21 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.(2)Absatz 2§ 15 in der Fassung des Ges... mehr lesen...
Gesetz vom 14. März 2007 zur Sicherstellung der vorübergehenden Grundversorgung von hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Salzburg (Salzburger Grundversorgungsgesetz) StF: LGBl Nr 35/2007 (Blg LT 13. GP: RV 316, AB 361, jeweils 4. Sess)Änderung LGBl Nr 64/2010 (Blg LT 14. GP: RV 688, AB... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 3 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2003 tritt ... mehr lesen...
(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51; Gesetz BGBl I Nr 58/2018;2.Gewerbeordnung 1... mehr lesen...
(1) Zur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode gemäß § 14 Abs 1 ein Kontrollausschu... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 23/2019;Allgemeines... mehr lesen...
Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl I Nr 118/2004; Gesetz BGBl I Nr 86/2018;2.Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl N... mehr lesen...
(1) Die organisationsrechtliche Stellung der Jagdschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:1.Zu Jagdschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung für den Jagdschutzdienst mit Erfolg abgelegt haben und eine gülti... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Jagdkommission hat alle zur Verwaltung und Nutzung der Gemeinschaftsjagd erforderlichen Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht dem Vorsitzenden übertragen sind. Hiebei sind die Interessen der von ihr vertretenen Grundeigentümer gehörig wahrzunehmen. Weiters hat die Jagdkommissi... mehr lesen...
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen:1.der Gewährleistung des Rechtes auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen;2.der Sicherstellung der Verbreitung und Zugänglichkeit von Umweltinformationen in der bzw für die Öffentlichkeit in möglichst... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt in Kraft:1.im Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;2.die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;3.die §§ 6 Abs 2 und 3 sowie 26 Abs 1 Z 13 mit 26. November 2015.(2) Das Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl Nr 79... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:1.Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002, BGBl I Nr 102; Gesetz BGBl I Nr 10... mehr lesen...
(1) Die nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.(2) Auf Auskunftsbegehren gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 sind die §§ 2 bis 5 des Geset... mehr lesen...
Gesetz vom 11. Dezember 2013 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Salzburger Pflanzenschutzmittelgesetz 2014 – S. PMG 2014)StF: LGBl Nr 102/2013 (Blg LT 15. GP: RV 152, AB 215, jeweils 2. Sess)Änderung LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)LGBl Nr 80/201... mehr lesen...