(1)Absatz einsDie durch das Strafprozessreformgesetz und das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 93/2007, geänderten Verfahrensbestimmungen dieses Bundesgesetzes sind in Strafverfahren nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz vom 5. Juli 1972 über den Betrieb von Motorschlitten, LGBl Nr 90/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 106/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz findet auf den Betrieb von Motorschlitten außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr Anwendung. Als Motorschlitten im Sinn dieses Gesetzes gelten Fahrzeuge, die zum Befahren der Schneedecke bestimmt sind, durch Motoren angetrieben werden und nicht an Leitungen gebu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch – ABGB, JGS Nr 946/1811; Gesetz BGBl I Nr 33/2024;... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025 § 0 gültig von 01.01.2021 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 21/2020 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 4, 5 Abs 3 und 21 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 64/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.Die Paragraphen 4,, 5 Absatz 3 und 21 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2010, treten mit 1. September 2010 in Kraft.(2)Absatz 2§ 15 in der Fassung des Ges... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 78/20... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025 § 0 gültig von 23.11.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins§ 3 Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2002 tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.Paragraph 3, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2002, tritt mit 1. Juli 2002 in Kraft.(2)Absatz 2§ 3 Abs 1, 5 und 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 57/2003 tritt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51; Gesetz BGBl I Nr 58/20... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Überprüfung der ziffernmäßigen Richtigkeit, der Rechtmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung der Landarbeiterkammer ist von der Vollversammlung aus dem Kreis ihrer Mitglieder für die Dauer der Funktionsperiode gemäß § 14 Abs 1 ein Kontr... mehr lesen...
Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl Nr 189/1955; Gesetz BGBl I Nr 145/2024;Allgemeine... mehr lesen...
Soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist, gelten die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsInformationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl I Nr 5/2024;Informationsfreiheitsgesetz – IFG, BGBl römisch ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie organisationsrechtliche Stellung der Jagdschutzorgane ergibt sich aus dem Salzburger Landes-Wacheorganegesetz und folgenden besonderen Bestimmungen:1.Ziffer einsZu Jagdschutzorganen dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung für den Jagdschutzdienst mit Erfolg abgelegt... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Jagdkommission hat alle zur Verwaltung und Nutzung der Gemeinschaftsjagd erforderlichen Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht dem Vorsitzenden übertragen sind. Hiebei sind die Interessen der von ihr vertretenen Grundeigentümer gehörig wahrzunehmen. Weiters hat die Jagdkommissi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnittes dienen:1.Ziffer einsder Gewährleistung des Rechtes auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen;2.Ziffer 2der Sicherstellung der Verbreitung und Zugänglichkeit von Umweltinformationen in der bzw für di... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt in Kraft:1.Ziffer einsim Allgemeinen mit 1. Jänner 2014;2.Ziffer 2die §§ 6 Abs 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Abs 1 Z 3 bis 5 sowie 26 Abs 1 Z 14 bis 19 mit 26. November 2013;die Paragraphen 6, Absatz 4 bis 12, 7, 8, 9, 10, 21 Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 sowie 26 Absa... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:1.Ziffer einsAbfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002; Gesetz BGBl I Nr 84/2024;... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wird als zuständige Behörde gemäß Art 67 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 1107/2009 bestimmt.Die nach dem Ort der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels zuständige Bezirksverwaltungsbehörde ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025 § 0 gültig von 23.11.2018 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 82/2018 ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie §§ 6a, 17 Abs 4, 21a, 24 bis 27, 31 Abs 3 und 4, 32 Abs 1 sowie 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.Die Paragraphen 6 a,, 17 Absatz 4,, 21a, 24 bis 27, 31 Absatz 3 und 4, 32 Absatz eins, sowie 36 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetz... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung: 1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl I Nr 108/1997, zuletzt geändert dur... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Betrieb von Pflegeeinrichtungen unterliegt der Aufsicht der Landesregierung. Ziel der Aufsicht sind die Gewährleistung der Standards nach diesem Gesetz und den durch Verordnung gemäß § 22 erlassenen Richtlinien sowie die Beachtung der in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen fü... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 76/2025 § 0 gültig von 01.08.2025 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch LGBl Nr 71/2025 ... mehr lesen...