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Legende:
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(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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(3) Mit der Auflösung des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds gehen die damit verbundenen Rechte und Pflichten wie auch das Vermögen dieser Fonds auf den Salzburger Wachstumsfonds über.
(4) Zinsen und Tilgungsraten für Darlehen, die vom Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen oder vom Salzburger Strukturverbesserungsfonds gewährt worden sind, sind Einnahmen des Salzburger Wachstumsfonds.
(5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 2 und 8 Abs 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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(3) Mit der Auflösung des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds gehen die damit verbundenen Rechte und Pflichten wie auch das Vermögen dieser Fonds auf den Salzburger Wachstumsfonds über.
(4) Zinsen und Tilgungsraten für Darlehen, die vom Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen oder vom Salzburger Strukturverbesserungsfonds gewährt worden sind, sind Einnahmen des Salzburger Wachstumsfonds.
(5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 2 und 8 Abs 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.