§ 11 Sbg. WFG

Sbg. WFG - Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Gleichzeitig treten außer Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdas Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955, LGBl Nr 35, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 20/1990;
    2. 2.Ziffer 2das Salzburger Strukturverbesserungsfonds-Gesetz, LGBl Nr 87/1975, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1980;das Salzburger Strukturverbesserungsfonds-Gesetz, Landesgesetzblatt Nr 87 aus 1975,, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 2/1980;
    3. 3.Ziffer 3die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 25. Mai 1976, LGBl Nr 43, über die Geschäftsführung des Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfonds und Fondshilfeansuchen in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 9/1990;
    4. 4.Ziffer 4die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juni 1981, LGBl Nr 45, mit der die nicht zu überschreitende Höhe und Laufzeit für Darlehen (Kredite) nach dem Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955 festgesetzt werden, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 34/1990 und 111/2001;die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. Juni 1981, LGBl Nr 45, mit der die nicht zu überschreitende Höhe und Laufzeit für Darlehen (Kredite) nach dem Salzburger Kleingewerbe-Darlehensfondsgesetz 1955 festgesetzt werden, in der Fassung der Verordnungen Landesgesetzblatt Nr 34 aus 1990, und 111/2001;
    5. 5.Ziffer 5die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Feber 1976, LGBl Nr 6, über die Geschäftsordnung des Salzburger Strukturverbesserungsfonds.die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. Feber 1976, Landesgesetzblatt Nr 6, über die Geschäftsordnung des Salzburger Strukturverbesserungsfonds.
  3. (3)Absatz 3Mit der Auflösung des Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen und des Salzburger Strukturverbesserungsfonds gehen die damit verbundenen Rechte und Pflichten wie auch das Vermögen dieser Fonds auf den Salzburger Wachstumsfonds über.
  4. (4)Absatz 4Zinsen und Tilgungsraten für Darlehen, die vom Salzburger Landesfonds für gewerbliche Darlehen oder vom Salzburger Strukturverbesserungsfonds gewährt worden sind, sind Einnahmen des Salzburger Wachstumsfonds.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 1 und 2, 6 Abs 2 und 8 Abs 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.Die Paragraphen 2, Absatz eins,, 3 Absatz eins und 2, 6 Absatz 2 und 8 Absatz 2 bis 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2012, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 6 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 tritt mit 1. September 2025 in Kraft.Paragraph 6, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, tritt mit 1. September 2025 in Kraft.
In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.12.9999
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