§ 6 Sbg. WFG § 6

Sbg. WFG - Salzburger Wachstumsfondsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Fondskommission besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter des Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern. Vorsitzender der Fondskommission ist das für die Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung zuständige Mitglied der Landesregierung. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist ein weiteres Mitglied der Landesregierung, das von der Landesregierung bestimmt wird. Drei weitere Mitglieder werden von der Landesregierung bestellt, wobei je ein Mitglied aus den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung mit den Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung, des Gewerberechts und der Sozialhilfe betrauten Abteilungen stammen muss. Zwei weitere Mitglieder werden von der Wirtschaftskammer Salzburg und ein Mitglied wird von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg entsendet. Für jedes Mitglied kann für den Fall dessen Verhinderung auf die gleiche Weise ein Ersatzmitglied bestellt bzw entsendet werden; die beiden Mitglieder der Landesregierung bestimmen ihre Ersatzmitglieder selbst.

(2) Die Aufgaben der Fondskommission sind:

1.

die Festlegung der Förderungsstrategie des Fonds;

2.

die Erlassung und Änderung der Fondsrichtlinien;

3.

die Beschlussfassung über die Ansuchen um Förderung gemäß § 3 Abs 1 vorbehaltlich einer Delegierung an die Geschäftsführung des Fonds gemäß § 8 Abs 2;

4.

die Beschlussfassung über Beteiligungen des Fonds gemäß § 3 Abs 2;

5.

die Genehmigung der jährlich von der Geschäftsführung des Fonds zu erstellenden Berichte über die Gebarung des Fonds und die aus Mitteln des Fonds gewährten Förderungen;

6.

die Antragstellung an die Landesregierung über die Anstellung von Mitarbeitern durch den Fonds.

(3) Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und wenigstens vier Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse der Fondskommission können auch im Umlaufweg gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Die Fondskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen.

(5) Weitere Regelungen über die Arbeitsweise der Fondskommission wie auch über die Geschäftsführung des Fonds können von der Fondskommission in einer Geschäftsordnung getroffen werden.

(6) Jedes Mitglied der Fondskommission hat das Recht, in alle Förderungsakten und Geschäftsunterlagen des Fonds Einsicht zu nehmen. Die Mitglieder der Fondskommission sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit als Kommissionsmitglied bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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