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(2) Die Aufgaben der Fondskommission sind:
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(3) Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und wenigstens vier Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse der Fondskommission können auch im Umlaufweg gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Fondskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen.
(5) Weitere Regelungen über die Arbeitsweise der Fondskommission wie auch über die Geschäftsführung des Fonds können von der Fondskommission in einer Geschäftsordnung getroffen werden.
(6) Jedes Mitglied der Fondskommission hat das Recht, in alle Förderungsakten und Geschäftsunterlagen des Fonds Einsicht zu nehmen. Die Mitglieder der Fondskommission sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit als Kommissionsmitglied bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(2) Die Aufgaben der Fondskommission sind:
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(3) Die Fondskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen wurden und wenigstens vier Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse der Fondskommission können auch im Umlaufweg gefasst werden. Zur Beschlussfassung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Fondskommission wird vom Vorsitzenden einberufen. Sie tritt bei Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich zusammen.
(5) Weitere Regelungen über die Arbeitsweise der Fondskommission wie auch über die Geschäftsführung des Fonds können von der Fondskommission in einer Geschäftsordnung getroffen werden.
(6) Jedes Mitglied der Fondskommission hat das Recht, in alle Förderungsakten und Geschäftsunterlagen des Fonds Einsicht zu nehmen. Die Mitglieder der Fondskommission sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus der Tätigkeit als Kommissionsmitglied bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.