§ 38 S-PG

Salzburger Pflegegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2021 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 6a, 17 Abs 4, 21a, 24 bis 27, 31 Abs 3 und 4, 32 Abs 1 sowie 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs 4, 4 Abs 1, 8 Abs 2, 10 Abs 1, 15 Abs 1, 17 Abs 2a, 18 Abs 1, 27a, 33 und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2011 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2015 tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 treten in Kraft:

1.

§ 35a mit 1. Jänner 2012;

2.

die §§ 10 Abs 1, 12 Abs 1, 15 Abs 1, 16 Abs 2, 18 Abs 1 und 36 mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats.

(6) Die §§ 34, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die §§ 31 Abs 4 und 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 144/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2021 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus.

(9) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2022 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2022 hinaus.

Stand vor dem 22.12.2021

In Kraft vom 30.12.2020 bis 22.12.2021

(1) Die §§ 6a, 17 Abs 4, 21a, 24 bis 27, 31 Abs 3 und 4, 32 Abs 1 sowie 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 26/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.

(2) Die §§ 2 Abs 4, 4 Abs 1, 8 Abs 2, 10 Abs 1, 15 Abs 1, 17 Abs 2a, 18 Abs 1, 27a, 33 und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2011 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) § 36 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 86/2012 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(4) § 2 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 32/2015 tritt mit 1. Mai 2015 in Kraft.

(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2015 treten in Kraft:

1.

§ 35a mit 1. Jänner 2012;

2.

die §§ 10 Abs 1, 12 Abs 1, 15 Abs 1, 16 Abs 2, 18 Abs 1 und 36 mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats.

(6) Die §§ 34, 34a und 34b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die §§ 31 Abs 4 und 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2020 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 144/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2021 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2021 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2021 hinaus.

(9) § 36a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2021 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft. Dauert die COVID-19-Epidemie über den 30. Juni 2022 hinaus, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung diesen Endtermin zu verlängern, nicht jedoch über den 31. Dezember 2022 hinaus.

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