§ 9 Sbg. NG

Salzburger Notifikationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2025 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3 Abs 4, 4 Abs 1 und 2 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1, 3 Abs 4, 4 Abs 1 und 2 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins,, 3 Absatz 4,, 4 Absatz eins und 2 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 3 Abs 4, 4 Abs 6 und 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 4,, 4 Absatz 6 und 5 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 21.07.2025

In Kraft vom 28.08.2018 bis 21.07.2025
(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3 Abs 4, 4 Abs 1 und 2 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 1, 3 Abs 4, 4 Abs 1 und 2 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen eins,, 3 Absatz 4,, 4 Absatz eins und 2 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 63 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 3 Abs 4, 4 Abs 6 und 5 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 76/2025 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 3, Absatz 4,, 4 Absatz 6 und 5 Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 76 aus 2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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