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(2) Motorschlitten dürfen nur für folgende Zwecke betrieben werden:
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(3) Motorschlitten dürfen – ausgenommen für Zwecke nach Abs 2 lit a bis c – nur betrieben werden, wenn sie durch die Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind und die Registrierungsnummer gut sichtbar am Motorschlitten angebracht ist. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Halterin oder der Halter den Hauptwohnsitz hat, im Fall des Fehlens eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Motorschlitten überwiegend betrieben werden soll.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für den Betrieb von Motorschlitten gemäß Abs 2 lit d bis f nähere Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen für die Inbetriebnahme, den Fahrbetrieb, die Personenbeförderung sowie über restriktive Ausnahmevorschriften für Fahrten bei geöffneten Schipisten und über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung von Motorschlitten gemäß Abs. 3 einschließlich der Registrierungsevidenz treffen.
(5) Wer entgegen den vorstehenden Bestimmungen einen Motorschlitten unzulässigerweise betreibt oder unbefugt lenkt oder den Vorschriften einer gemäß Abs 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände, insbesondere im Falle mehrfacher Wiederholung, kann der Motorschlitten, der Gegenstand des strafbaren Verhaltens war, für verfallen erklärt werden.
(2) Motorschlitten dürfen nur für folgende Zwecke betrieben werden:
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(3) Motorschlitten dürfen – ausgenommen für Zwecke nach Abs 2 lit a bis c – nur betrieben werden, wenn sie durch die Bezirksverwaltungsbehörde registriert sind und die Registrierungsnummer gut sichtbar am Motorschlitten angebracht ist. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Halterin oder der Halter den Hauptwohnsitz hat, im Fall des Fehlens eines Hauptwohnsitzes im Land Salzburg jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Motorschlitten überwiegend betrieben werden soll.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für den Betrieb von Motorschlitten gemäß Abs 2 lit d bis f nähere Bestimmungen über die Sicherheitsanforderungen für die Inbetriebnahme, den Fahrbetrieb, die Personenbeförderung sowie über restriktive Ausnahmevorschriften für Fahrten bei geöffneten Schipisten und über die Voraussetzungen und das Verfahren für die Registrierung von Motorschlitten gemäß Abs. 3 einschließlich der Registrierungsevidenz treffen.
(5) Wer entgegen den vorstehenden Bestimmungen einen Motorschlitten unzulässigerweise betreibt oder unbefugt lenkt oder den Vorschriften einer gemäß Abs 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür von der Bezirksverwaltungsbehörde, oder im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion Sicherheitsbehörde ist, von der Landespolizeidirektion mit Geldstrafe bis zu 2.200 € zu bestrafen. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände, insbesondere im Falle mehrfacher Wiederholung, kann der Motorschlitten, der Gegenstand des strafbaren Verhaltens war, für verfallen erklärt werden.