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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 enden vorzeitig:
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(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht:
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(4) Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit. b.
(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates sind bei der weiteren Bearbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Berichte und Stellungnahmen an die Europäische Kommission sind erforderlichenfalls gemäß § 3 Abs. 1 zu übermitteln.
(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich gemäß § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.
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(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 enden vorzeitig:
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(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht:
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(4) Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit. b.
(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates sind bei der weiteren Bearbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Berichte und Stellungnahmen an die Europäische Kommission sind erforderlichenfalls gemäß § 3 Abs. 1 zu übermitteln.
(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich gemäß § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.