Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.08.2025
(1)Absatz einsDie jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder, soweit es sich um eine technische Vorschrift in einer freiwilligen Vereinbarung gemäß § 2 Z 5 lit. b handelt, diese nicht abgeschlossen wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben, frühestens nach dem Ablauf dieser Frist dem Landtag vorlegen. Diese Frist verlängert sich:Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder, soweit es sich um eine technische Vorschrift in einer freiwilligen Vereinbarung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b, handelt, diese nicht abgeschlossen wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben, frühestens nach dem Ablauf dieser Frist dem Landtag vorlegen. Diese Frist verlängert sich:
1.Ziffer einsauf vier Monate im Fall einer vom Land Salzburg beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung gemäß § 2 Z 5 lit. b, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;auf vier Monate im Fall einer vom Land Salzburg beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b,, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;
2.Ziffer 2auf sechs Monate in allen nicht von der Z 1 erfassten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;auf sechs Monate in allen nicht von der Ziffer eins, erfassten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;
3.Ziffer 3auf zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist
a)Litera aim Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift die Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen, oderim Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift die Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Artikel 288, AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder
b)Litera bbekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art 288 AEUV vorgelegt worden ist;bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Artikel 288, AEUV vorgelegt worden ist;
4.Ziffer 4auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 3 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Ziffer 3, einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.
(2)Absatz 2Die Fristen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 enden vorzeitig:Die Fristen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 enden vorzeitig:
1.Ziffer einswenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen;
2.Ziffer 2wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt; oder
3.Ziffer 3sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Rat der Europäischen Union erlassen worden ist.
(3)Absatz 3Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht:Die Stillhaltefristen nach Absatz eins, gelten nicht:
1.Ziffer einswenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist im Ersuchen um Notifikation gemäß § 3 Abs. 1 zu begründen;wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist im Ersuchen um Notifikation gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu begründen;
2.Ziffer 2für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern;
3.Ziffer 3für technische Spezifikationen und sonstige Vorschriften gemäß § 2 Z 5 lit. c.für technische Spezifikationen und sonstige Vorschriften gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera c,
(4)Absatz 4Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit. b.Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sowie Absatz 2, gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Litera b,
(5)Absatz 5Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates sind bei der weiteren Bearbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Berichte und Stellungnahmen an die Europäische Kommission sind erforderlichenfalls gemäß § 3 Abs. 1 zu übermitteln.Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates sind bei der weiteren Bearbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Berichte und Stellungnahmen an die Europäische Kommission sind erforderlichenfalls gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zu übermitteln.
(6)Absatz 6Die Landesregierung hat den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich nach deren Kundmachung gemäß § 3 Abs 1 dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.Die Landesregierung hat den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift unverzüglich nach deren Kundmachung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, dem Bund zur Weiterleitung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
In Kraft seit 22.07.2025 bis 31.12.9999
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