§ 2 Sbg. NG

Sbg. NG - Salzburger Notifikationsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Begriffsbestimmungen

 

§ 2

 

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Erzeugnisse: alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte;

2.

technische Spezifikationen: Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;

3.

sonstige Vorschriften: Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, wenn diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

4.

technische Vorschriften: technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto (Z 5) für das Inverkehrbringen oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs 4 – der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses verboten werden;

5.

technische De-facto-Vorschriften:

a)

die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Berufskodizes bzw Verhaltenskodizes, die ihrerseits eine Verweisung auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

b)

freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Salzburg Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen und sonstigen Vorschriften mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

c)

die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen bzw sonstigen Vorschriften fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen;

6.

Entwürfe von technischen Vorschriften: Texte von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften, die ausgearbeitet worden sind, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und sich in einem Bearbeitungsstadium befinden, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;

7.

wesentliche Änderungen: Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen;

8.

ausführliche Stellungnahmen: Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und nach der die geplante Maßnahme Elemente enthält, die im Fall von technischen Spezifikationen gemäß Z 2 oder sonstigen Vorschriften gemäß Z 3 den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

In Kraft seit 26.09.2009 bis 31.12.9999
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