Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. NG

Salzburger Notifikationsgesetz

Sbg. NG
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Stand der Gesetzesgebung: 30.08.2018
Gesetz vom 8. Juli 2009, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert und ein Gesetz über die Durchführung des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Salzburger Notifikationsgesetz) erlassen wird
StF: LGBl Nr 84/2009 (Blg LT 14. GP: RV 51, AB 118, jeweils 1. Sess)

§ 1 Sbg. NG § 1


Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, für die nach unionsrechtlichen Bestimmungen eine Notifikationspflicht besteht und die vom Landesgesetzgeber geregelt werden können, sind einem Notifikationsverfahren nach diesem Gesetz zu unterziehen.

§ 2 Sbg. NG


Begriffsbestimmungen

 

§ 2

 

Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:

1.

Erzeugnisse: alle gewerblich hergestellten und alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte;

2.

technische Spezifikationen: Spezifikationen, die in einem Schriftstück enthalten sind, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren;

3.

sonstige Vorschriften: Vorschriften für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation sind und die insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen werden und die den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betreffen, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, wenn diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder dessen Vermarktung wesentlich beeinflussen können;

4.

technische Vorschriften: technische Spezifikationen sowie sonstige Vorschriften einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung de jure oder de facto (Z 5) für das Inverkehrbringen oder die Verwendung im Landesgebiet verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der Bestimmungen des § 3 Abs 4 – der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses verboten werden;

5.

technische De-facto-Vorschriften:

a)

die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Berufskodizes bzw Verhaltenskodizes, die ihrerseits eine Verweisung auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten lässt;

b)

freiwillige Vereinbarungen, bei denen das Land Salzburg Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen und sonstigen Vorschriften mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;

c)

die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen bzw sonstigen Vorschriften fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen;

6.

Entwürfe von technischen Vorschriften: Texte von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften einschließlich Verwaltungsvorschriften, die ausgearbeitet worden sind, um diese Spezifikation als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und sich in einem Bearbeitungsstadium befinden, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind;

7.

wesentliche Änderungen: Änderungen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen;

8.

ausführliche Stellungnahmen: Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift bei der Europäischen Kommission zu diesem abgegeben werden und nach der die geplante Maßnahme Elemente enthält, die im Fall von technischen Spezifikationen gemäß Z 2 oder sonstigen Vorschriften gemäß Z 3 den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten.

§ 3 Sbg. NG § 3


(1) Die Landesregierung hat Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften dem Bund zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln. Wenn eine vollständige Umsetzung einer europäischen Norm erfolgen soll, reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Bestehen nach anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen weitere Notifikationspflichten, so ist auch diesen nachzukommen.

(2) Die Übermittlung zur Notifikation hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den vollständigen Titel des Entwurfs,

2.

eine Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte des Entwurfs,

3.

die Gründe, die die Erlassung der betreffenden technischen Vorschrift oder deren wesentliche Änderung entsprechend dem Entwurf erforderlich machen.

Gleichzeitig sind die hauptsächlich und unmittelbar betroffenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs notwendig sind und sie nicht schon bei einer früheren Mitteilung zur Verfügung gestellt worden sind. Ein allfälliges ausdrückliches Verlangen um vertrauliche Behandlung ist zu begründen.

(3) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift oder einer wesentlichen Änderung einer solchen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, hat die Übermittlung außerdem zu enthalten:

1.

eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte;

2.

soweit verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, wenn zweckmäßig mit einer Risikoanalyse.

(4) Die Notifikationspflicht besteht nicht für Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, wenn diese

1.

verbindliche Unionsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen in Kraft gesetzt werden;

2.

Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllen, durch das gemeinsame technische Spezifikationen in der Union in Kraft gesetzt werden;

3.

Schutzklauseln in Anspruch nehmen, die in verbindlichen Unionsrechtsakten enthalten sind;

4.

Art 12 Abs 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Rates über die allgemeine Produktsicherheit anwenden;

5.

lediglich einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union nachkommen;

6.

lediglich eine technische Vorschrift gemäß § 2 Z 4 oder 5 zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern;

7.

Maßnahmen betreffen, die im Rahmen der EU-Verträge zum Schutz von Personen, insbesondere von Dienstnehmern bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, wenn diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben.

(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn nach Maßgabe anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen auch in diesen Fällen eine Notifikationspflicht besteht.

§ 4 Sbg. NG § 4


(1) Die jeweils zuständigen Landesbehörden haben dafür zu sorgen, dass vor dem Ablauf einer dreimonatigen Frist nach dem Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht erlassen oder, soweit es sich um eine technische Vorschrift in einer freiwilligen Vereinbarung gemäß § 2 Z 5 lit. b handelt, diese nicht abgeschlossen wird. Die Landesregierung darf Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben, frühestens nach dem Ablauf dieser Frist dem Landtag vorlegen. Diese Frist verlängert sich:

1.

auf vier Monate im Fall einer vom Land Salzburg beabsichtigten freiwilligen Vereinbarung gemäß § 2 Z 5 lit. b, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

2.

auf sechs Monate in allen nicht von der Z 1 erfassten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

3.

auf zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist

a)

im Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift die Absicht bekannt gibt, für den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art 288 AEUV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

b)

bekannt gibt, dass der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für den dem Rat der Europäischen Union ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder einen Beschluss im Sinn des Art 288 AEUV vorgelegt worden ist;

4.

auf 18 Monate, wenn der Rat der Europäischen Union innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 3 einen gemeinsamen Standpunkt festlegt.

(2) Die Fristen gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 enden vorzeitig:

1.

wenn die Europäische Kommission mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen verbindlichen Unionsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen;

2.

wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt; oder

3.

sobald ein verbindlicher Unionsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom Rat der Europäischen Union erlassen worden ist.

(3) Die Stillhaltefristen nach Abs. 1 gelten nicht:

1.

wenn es notwendig ist, eine technische Vorschrift aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, auf die Erhaltung von Pflanzen oder auf die Sicherheit beziehen, ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in Kraft zu setzen. Die Dringlichkeit dieser Maßnahme ist im Ersuchen um Notifikation gemäß § 3 Abs. 1 zu begründen;

2.

für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in Bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern;

3.

für technische Spezifikationen und sonstige Vorschriften gemäß § 2 Z 5 lit. c.

(4) Abs. 1 Z 3 und 4 sowie Abs. 2 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit. b.

(5) Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates sind bei der weiteren Bearbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich zu berücksichtigen. Berichte und Stellungnahmen an die Europäische Kommission sind erforderlichenfalls gemäß § 3 Abs. 1 zu übermitteln.

(6) Die endgültig erlassene technische Vorschrift ist unverzüglich gemäß § 3 Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln.

§ 5 Sbg. NG § 5


(1) Entwürfe von technischen Vorschriften oder von wesentlichen Änderungen solcher Vorschriften, die von Landesbehörden zu erlassen oder in freiwilligen Vereinbarungen gemäß § 2 Z 5 lit. b enthalten sind, sind von den zur Erlassung solcher technischer Vorschriften oder zum Abschluss der freiwilligen Vereinbarungen zuständigen anderen Landesbehörden der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß § 3 zu übermitteln. Dies gilt für endgültig erlassene technische Vorschriften sinngemäß.

(2) Die Landesregierung hat das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates zu notifizierten Entwürfen anderer Landesbehörden diesen unverzüglich mitzuteilen.

§ 6 Sbg. NG § 6


(1) Gesetzesvorschläge, die technische Vorschriften oder wesentliche Änderungen solcher Vorschriften zum Gegenstand haben und als Anträge von Abgeordneten oder von Ausschüssen an den Landtag gelangen, sind vom Landtag der Landesregierung zur Durchführung des Notifikationsverfahrens gemäß § 3 zu übermitteln. Das Gleiche gilt für Gesetzesvorschläge der Landesregierung, wenn bei der Behandlung im Landtag eine bereits einem Notifikationsverfahren unterzogene technische Vorschrift wesentlich geändert oder eine solche neu aufgenommen wird.

(2) Die Landesregierung hat in den Fällen des Abs. 1 das vom Bund bestätigte Eingangsdatum der Notifikation sowie Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates dem Landtag mitzuteilen.

(3) Der Landtag hat dafür zu sorgen, dass vor Ablauf der Stillhaltefristen gemäß § 4 die technische Vorschrift nicht beschlossen wird. Während der Stillhaltefristen eingelangte Bemerkungen und Stellungnahmen der Europäischen Kommission oder eines Mitgliedsstaates sind bei der weiteren Behandlung der technischen Vorschrift im Landtag soweit wie möglich zu berücksichtigen. Berichte und Stellungnahmen an die Europäische Kommission sind erforderlichenfalls gemäß § 3 Abs. 1 zu übermitteln.

§ 7 Sbg. NG


Hinweispflicht

 

§ 7

 

In der Kundmachung von Gesetzen und Verordnungen, die eine notifizierte technische Vorschrift enthalten, ist in geeigneter Weise auf die Durchführung des Notifikationsverfahrens hinzuweisen.

§ 8 Sbg. NG § 8


Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015.

§ 9 Sbg. NG § 9


(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. September 2009 in Kraft.

(2) Die §§ 1, 3 Abs 4, 4 Abs 1 und 2 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 63/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Salzburger Notifikationsgesetz (Sbg. NG) Fundstelle


Gesetz vom 8. Juli 2009, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1999 geändert und ein Gesetz über die Durchführung des Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften (Salzburger Notifikationsgesetz) erlassen wird
StF: LGBl Nr 84/2009 (Blg LT 14. GP: RV 051, AB 118, jeweils 1. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

 

                        Inhaltsverzeichnis

 

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Notifikationsverfahren

§ 4 Stillhaltefristen

§ 5 Übermittlungs- und Evidenzstelle

§ 6 Verfahren im Landtag

§ 7 Hinweispflicht

§ 8 Umsetzungshinweis

§ 9 Inkrafttreten

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