§ 24 UUIG § 24

Umweltschutz- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2025

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen:

1.

der Gewährleistung des Rechtes auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen;

2.

der Sicherstellung der Verbreitung und Zugänglichkeit von Umweltinformationen in der bzw für die Öffentlichkeit in möglichst umfassender und systematischer Weise unter Verwendung elektronischer Technologien, soweit diese mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind.

(2) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Abschnittes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen:

1.

Verwaltungsbehörden, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben, die einen Umweltbezug haben, wahrnehmen;

2.

sonstige Organe der Verwaltung, die Aufgaben nach Z 1 unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen;

3.

natürliche oder juristische Personen des Privatrechtes, die umweltbezogene öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, wenn Verwaltungsbehörden nach Z 1 oder sonstige Organe der Verwaltung nach Z 2

a)

über diese Personen die Aufsicht oder Kontrolle ausüben oder

b)

auf diese Personen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss auf Grund von einschlägigen Vorschriften, Eigentum oder finanzieller Beteiligung ausüben. Ein beherrschender Einfluss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Stellen nach Z 1 oder Z 2 allein oder gemeinsam die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen oder über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können;

4.

Organe, soweit sie umweltbezogene Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinden besorgen.

(3) Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit informationspflichtige Stellen im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 28) von der für die Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen, Begehren auf die Mitteilung von Umweltinformationen, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, oder die informationssuchende Person schriftlich an diese zu verweisen.

(5) Auf Umweltinformationen finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz und Landesstatistik keine Anwendung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.08.2025

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes dienen:

1.

der Gewährleistung des Rechtes auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die informationspflichtige Stellen verfügen;

2.

der Sicherstellung der Verbreitung und Zugänglichkeit von Umweltinformationen in der bzw für die Öffentlichkeit in möglichst umfassender und systematischer Weise unter Verwendung elektronischer Technologien, soweit diese mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind.

(2) Informationspflichtige Stellen im Sinn dieses Abschnittes sind, soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen:

1.

Verwaltungsbehörden, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben, die einen Umweltbezug haben, wahrnehmen;

2.

sonstige Organe der Verwaltung, die Aufgaben nach Z 1 unter der sachlichen Aufsicht einer Verwaltungsbehörde erfüllen;

3.

natürliche oder juristische Personen des Privatrechtes, die umweltbezogene öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, wenn Verwaltungsbehörden nach Z 1 oder sonstige Organe der Verwaltung nach Z 2

a)

über diese Personen die Aufsicht oder Kontrolle ausüben oder

b)

auf diese Personen mittelbar oder unmittelbar einen beherrschenden Einfluss auf Grund von einschlägigen Vorschriften, Eigentum oder finanzieller Beteiligung ausüben. Ein beherrschender Einfluss ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Stellen nach Z 1 oder Z 2 allein oder gemeinsam die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzen oder über die Mehrheit der mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte verfügen oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans bestellen können;

4.

Organe, soweit sie umweltbezogene Aufgaben im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes und der Gemeinden besorgen.

(3) Mit Verordnung der Landesregierung können aus Gründen der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit informationspflichtige Stellen im Sinn des Abs. 2 Z 2 und 3 bezeichnet werden, für die die Mitteilungspflicht (§ 28) von der für die Aufsicht zuständigen Verwaltungsbehörde wahrzunehmen ist.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben, soweit sie landesgesetzlich übertragene Aufgaben erfüllen, Begehren auf die Mitteilung von Umweltinformationen, die von ihnen ermittelt wurden, ohne unnötigen Aufschub an jene Verwaltungsbehörde weiterzuleiten, der die sachliche Aufsicht über die für die erstmalige Speicherung der Daten zuständige Stelle zukommt, oder die informationssuchende Person schriftlich an diese zu verweisen.

(5) Auf Umweltinformationen finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes des Gesetzes über Auskunftspflicht, Dokumentenweiterverwendung, Datenschutz und Landesstatistik keine Anwendung.

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